OGH 19.2.2026, 9 ObA 62/25w
In seiner kürzlich ergangenen Entscheidung zu 9 ObA 62/25w stellte der Oberste Gerichtshof (OGH) klar, dass bei einer vor dem 2.1.2016 (1.1.2016 Inkrafttreten des § 2g AVRAG) abgeschlossenen All-In-Vereinbarung das Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-In-Gehalt aliquot zu berechnen ist, wenn sich aus der Vertragsauslegung kein bestimmbarer Anteil für Mehr- und Überstunden ergibt. Eine nachträgliche Aufteilung der Entgeltbestandteile anhand des Durchschnitts der tatsächlich geleisteten Überstunden kommt in einem solchen Fall nicht in Betracht. Der Revision der beklagten Arbeitgeberin gab der OGH daher nicht Folge.
Die Klägerin schloss mit der Beklagten im Jahr 2011 einen Dienstvertrag ab, der unter anderem folgende Regelung enthielt:
Mit dem erwähnten Gehalt gelten alle im Monat erbrachten Mehr- und Überstunden als finanziell abgegolten.
Der Dienstvertrag wies weder ein Grundgehalt aus noch die Anzahl der pauschal abgegoltenen Mehr- und Überstunden. Tatsächlich erbrachte die Klägerin zwischen 2015 und ihrer Karenz im Jänner 2023 monatlich zwischen 5 und 16,78 Mehr- und Überstunden. Die Beklagte zog für die Dauer der Elternteilzeit vom vereinbarten All-In-Gehalt einen Mehr- und Überstundenanteil für durchschnittlich 16,5 Stunden pro Monat ab.
Gemäß § 2 AVRAG muss bei nach dem 1.1.2016 abgeschlossenen Pauschalentgeltvereinbarungen der Grundlohn für die Normalarbeitszeit im Arbeitsvertrag oder Dienstzettel ausgewiesen werden. Fehlt eine solche Angabe, steht dem Arbeitnehmer zumindest der branchen- und ortsübliche Normalstundenlohn (Ist-Grundlohn) zu. Da der Dienstvertrag im vorliegenden Fall bereits im Jahr 2011 abgeschlossen worden war, war § 2g AVRAG jedoch nicht anwendbar (vgl § 19 Abs 1 Z 34 AVRAG).
Der OGH hatte sich daher mit der Frage zu befassen, wie bei All-In-Entgeltvereinbarungen, die vor dem 2.1.2016 abgeschlossen wurden und kein bestimmtes Überstundenausmaß festlegen, das Entgelt während der Elternteilzeit zu berechnen ist.
Nach Auffassung des OGH ist zunächst auf die vertragliche Vereinbarung abzustellen. Für die Frage, welcher Anteil eines All-In-Gehalts auf die Normalarbeitszeit und welcher auf Mehr- und Überstunden entfällt, ist maßgeblich, ob sich aus dem Vertrag – insbesondere im Wege der Auslegung nach §§ 914 f ABGB – der Entgeltanteil für Mehr- und Überstunden bestimmen lässt. Nur wenn ein solcher Anteil aus der Vereinbarung ableitbar ist, kann dieser bei der Berechnung des aliquoten Entgelts während der Elternteilzeit berücksichtigt werden. Ergibt die Vertragsauslegung hingegen keinen bestimmbaren Entgeltanteil für Mehr- und Überstunden, ist das Entgelt während der Elternteilzeit vom gesamten All-In-Gehalt aliquot zu berechnen.