Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist das Recht, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Zum Beispiel darf man einen Weg über ein fremdes Grundstück benutzen (Wegerecht) oder Wasser über ein anderes Grundstück leiten (Leitungsrecht). Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks muss diese Nutzung dulden.
In Vorarlberg können sogenannte „Weg-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten“, die vor dem 1.4.1997 schriftlich oder mündlich eingeräumt wurden, nur noch bis zum Ablauf des 31.3.2027 in das Grundbuch eingetragen werden. Danach ist die grundbücherliche Sicherung dieser Rechte ohne Zustimmung des Eigentümers nicht mehr möglich.
Besondere rechtliche Situation in Vorarlberg
Das Gesetz vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 33[1], regelte ausschließlich für das Land Vorarlberg, dass sogenannte Felddienstbarkeiten – insbesondere Wegerechte – nicht in das Grundbuch eingetragen werden konnten. Man befürchtete, dass die zahlreichen Eintragungen dieser Felddienstbarkeiten die Übersichtlichkeit des Grundbuchs erschweren würden.
Hatte der Verfassungsgerichtshof im Jahre 1988 einen Antrag des Landesgerichts Feldkirch auf Aufhebung des eben erwähnten Gesetzes noch abgewiesen, wurde dieses durch die Grundbuchsnovelle 1997 aufgehoben, wodurch es seit dem 1.4.1997 möglich ist, derartige Felddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.
Für die Verjährung im Zusammenhang mit grundbuchsrechtlichen Eintragungen ist entscheidend, ob ein bestehender Rechtszustand geändert werden soll – etwa durch die Klage eines Liegenschaftskäufers auf Einverleibung – oder ob der Grundbuchstand lediglich an eine bereits außerbücherlich bestehende Rechtslage angepasst werden soll. Ansprüche, die darauf abzielen, den Buchstand mit der tatsächlichen außerbücherlichen Rechtslage in Einklang zu bringen, unterliegen keiner Verjährung.[2] Das betrifft insbesondere den Rechtserwerb einer Dienstbarkeit durch Ersitzung. Der Ersitzungsbesitzer, der die Ersitzung vollendet hat, kann sein Recht klageweise oder einredeweise geltend machen und in der Folge – solange das Dienstbarkeitsrecht selbst nicht verjährt ist – deren grundbücherliche Einverleibung veranlassen.
[1] Art 1 Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)
[2] OGH 28.7.2022 10 Ob 33/21g