Alte Wegerechte drohen zu verjähren – Eintragung nur noch bis 31.3.2027 möglich

Eine Dienstbarkeit (Servitut) ist das Recht, ein fremdes Grundstück in bestimmter Weise zu nutzen. Zum Beispiel darf man einen Weg über ein fremdes Grundstück benutzen (Wegerecht) oder Wasser über ein anderes Grundstück leiten (Leitungsrecht). Der Eigentümer des betroffenen Grundstücks muss diese Nutzung dulden.

In Vorarlberg können sogenannte „Weg-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten“, die vor dem 1.4.1997 schriftlich oder mündlich eingeräumt wurden, nur noch bis zum Ablauf des 31.3.2027 in das Grundbuch eingetragen werden. Danach ist die grundbücherliche Sicherung dieser Rechte ohne Zustimmung des Eigentümers nicht mehr möglich.

Besondere rechtliche Situation in Vorarlberg

Das Gesetz vom 24. Februar 1905, RGBl. Nr. 33[1], regelte ausschließlich für das Land Vorarlberg, dass sogenannte Felddienstbarkeiten – insbesondere Wegerechte – nicht in das Grundbuch eingetragen werden konnten. Man befürchtete, dass die zahlreichen Eintragungen dieser Felddienstbarkeiten die Übersichtlichkeit des Grundbuchs erschweren würden.

Hatte der Verfassungsgerichtshof im Jahre 1988 einen Antrag des Landesgerichts Feldkirch auf Aufhebung des eben erwähnten Gesetzes noch abgewiesen, wurde dieses durch die Grundbuchsnovelle 1997 aufgehoben, wodurch es seit dem 1.4.1997 möglich ist, derartige Felddienstbarkeiten in das Grundbuch einzutragen.

Für die Verjährung im Zusammenhang mit grundbuchsrechtlichen Eintragungen ist entscheidend, ob ein bestehender Rechtszustand geändert werden soll – etwa durch die Klage eines Liegenschaftskäufers auf Einverleibung – oder ob der Grundbuchstand lediglich an eine bereits außerbücherlich bestehende Rechtslage angepasst werden soll. Ansprüche, die darauf abzielen, den Buchstand mit der tatsächlichen außerbücherlichen Rechtslage in Einklang zu bringen, unterliegen keiner Verjährung.[2] Das betrifft insbesondere den Rechtserwerb einer Dienstbarkeit durch Ersitzung. Der Ersitzungsbesitzer, der die Ersitzung vollendet hat, kann sein Recht klageweise oder einredeweise geltend machen und in der Folge – solange das Dienstbarkeitsrecht selbst nicht verjährt ist – deren grundbücherliche Einverleibung veranlassen.

[1] Art 1 Grundbuchsrechtliche und Exekutionsbestimmungen hinsichtlich der als Felddienstbarkeiten sich darstellenden Wege-, Wasserleitungs- und Holzriesenservituten (Vorarlberg)

[2] OGH 28.7.2022 10 Ob 33/21g

Verjährung des Anspruchs auf Eintragung einer Dienstbarkeit (in Vorarlberg)

Wird ein Recht über einen entsprechend langen Zeitraum nicht ausgeübt, tritt Verjährung ein; das Recht ist nicht mehr gerichtlich durchsetzbar. Der Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch verjährt binnen 30 Jahren. Nachdem in Vorarlberg derartige Felddienstbarkeiten erst ab dem 1.4.1997 in das Grundbuch eingetragen werden konnten, verjährt der Anspruch auf Eintragung solcher Felddienstbarkeiten, die damals schon bestanden haben, mit dem 1.4.2027. Wird eine solche Dienstbarkeit nicht vor dem 1.4.2027 in das Grundbuch eingetragen oder rechtzeitig Klage erhoben, so hat im Falle eines Verkaufs oder einer Streitigkeit der aus der Dienstbarkeit Berechtigte stets deren Bestand und Umfang zu beweisen, was in der Praxis erfahrungsgemäß zu großen Problemen führt.

Für nicht in das Grundbuch eingetragene Felddienstbarkeiten, die bereits vor dem 1.4.1997 erworben wurden, sind die Bestimmungen des aufgehobenen Gesetzes, die insbesondere die Anwendung des Eintragungs- und des Vertrauensgrundsatzes einschränken, weiter anzuwenden.[1] Im Interesse der Rechtssicherheit, insbesondere im Hinblick auf das damit einhergehende Beweisrisiko, sollten bestehende Dienstbarkeitsvereinbarungen jedoch rechtzeitig abgesichert werden.

[1] Art V Abs 2 Grundbuchsnovelle 1997

Mag. L.Zünd, Mag. D.Bischof, Stand 22.12.2025