VfGH vom 7.10.2025 (G 116/2025)
Nach § 277 UGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss und nach § 280
einen allfälligen Konzernabschluss durch Einreichung im Firmenbuch zu veröffentlichen. Für
Personengesellschaften, bei denen zumindest eine natürliche Person persönlich haftender
Gesellschafter ist, besteht diese Verpflichtung nicht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Regelungen verfassungskonform sind. „Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des § 277 UGB
stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu
Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar.“