Ausnahme von der Offenlegungspflicht von Jahresabschlüssen für Personengesellschaften mit natürlichen Personen als persönlich haftende Gesellschafter ist verfassungskonform

VfGH vom 7.10.2025 (G 116/2025)

Nach § 277 UGB sind Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss und nach § 280
einen allfälligen Konzernabschluss durch Einreichung im Firmenbuch zu veröffentlichen. Für
Personengesellschaften, bei denen zumindest eine natürliche Person persönlich haftender
Gesellschafter ist, besteht diese Verpflichtung nicht. Der österreichische Verfassungsgerichtshof hat nun in einer aktuellen Entscheidung bestätigt, dass die Regelungen verfassungskonform sind. „Die Ausnahme von Personengesellschaften mit ausschließlich natürlichen Personen als unbeschränkt haftende Gesellschafter von der Offenlegungspflicht des § 277 UGB
stellt vor dem Hintergrund der persönlichen Haftung solcher Gesellschafter (im Unterschied zu
Kapitalgesellschaften) keine unsachliche Differenzierung dar.“

Keine verfassungsrechtlichen Bedenken hegt der VfGH auch gegen das Zwangsstrafenverfahren nach § 283 UGB (Verhängung von Zwangsstrafen bei Nichtveröffentlichung der Jahresund Konzernabschlüsse), weil die Strafhöhe nach der Größe der Gesellschaft gestaffelt ist und
die jeweils zu verhängende Strafe in § 283 UGB begrenzt ist. Es liege in der Sache der
Zwangsstrafe nach § 283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
Der übertriebene Hang (und Zwang) zur öffentlichen und allgemeinen Transparenz (Unternehmenskenndaten, Wirtschaftliches Eigentümerregister) ist eigentums- und gesellschaftsfeindlich. Die Entscheidung des VfGH ist daher zu begrüßen, sie schützt unsere im Kern immer
noch liberale Wirtschafts- und Rechtsordnung.

Dr. Viktor Thurnher, Stand 24.11.2025