Ein „beweglicher Arbeitsplatz“ wird in der heutigen Arbeitswelt immer attraktiver. Das neue Telearbeitsgesetz, welches am 1.1.2025 voraussichtlich in Kraft treten soll, schafft hierfür erstmals die gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Die seit 1.4.2021 bestehende Regelung zum Homeoffice in § 2h AVRAG soll durch diese gesetzliche Novelle erweitert werden.
Telearbeit liegt demnach dann vor, wenn Arbeitnehmer:innen regelmäßig Arbeitsleistungen insbesondere unter Einsatz der dafür erforderlichen Informations- und Kommunikationstechnologie in der Wohnung oder in einer sonstigen nicht zum Unternehmen gehörenden Örtlichkeit erbringen. Eine Tätigkeit in der Zweigniederlassung oder in einer anderen Filiale zählt daher nicht als Telearbeit. Bislang bestehende Homeoffice-Vereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit nicht, können aber um neue Arbeitsorte ergänzt werden. Telearbeit ist schriftlich zu vereinbaren und kann nicht einseitig durchgesetzt werden.
Eine weitere Voraussetzung ist die Regelmäßigkeit, sodass die Telearbeit wiederholt in bestimmten Zeitabständen erbracht werden muss. Die Arbeitsleistung muss zudem nur in einem groben Zusammenhang mit der Verwendung der Informations- und Kommunikationstechnologie stehen. Es ist daher keine zwingende Voraussetzung, dass die Tätigkeit ausschließlich über den Einsatz dieser Technologien erfolgt. Arbeitgeber:innen sind verpflichtet, die erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.