„Das eben ist der Fluch der bösen Tat,
dass sie, fortzeugend, immer Böses muss gebären“
(Friedrich v. Schiller)
Endlich! Das nächste Bürokratiemonster ist da, welches uns die EU – entgegen aller Lippenbekenntnisse, Sonntagsreden, Beteuerungen und „Omnibus-Paketen“ – auferlegt hat und das nunmehr vom österreichischen Parlament mit 79 kleingedruckten Seiten unter dem Titel „Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG“ umgesetzt und im Bundesgesetzblatt (BGBl I/6 vom 18.2.2026) veröffentlicht wurde. Das – niedliche – NaBeG bringt den Erlass eines Drittlandunternehmen-Berichtsgesetzes sowie die Änderung des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und der wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Gesetze (AktG, GmbHG, GenG, SE-G etc) sowie vieler bedeutender Nebengesetze mit sich. Im Kern regelt das NaBeG die Einführung bzw umfassende Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für größere Unternehmen. Das NaBeG ist mit Ablauf des 18.2.2026 in Kraft getreten und die Bestimmungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 (!) begonnen haben.
Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht gilt für alle Unternehmen, die große Gesellschaften nach § 221 Abs 3 Satz 1 UGB sind, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) qualifizieren und im Jahresdurschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 243b Abs 1 UGB). Erfreulich ist die Detailverliebtheit bereits in den allgemeinen Vorgaben für die berichtspflichtigen Unternehmen: So haben diese in den Lagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen. Damit nichts schiefgeht, liefert der Gesetzgeber auch noch die Überschrift mit, die dieser Abschnitt im Lagebericht haben soll, nämlich Nachhaltigkeitserklärung.
Die Nachhaltigkeitserklärung hat nach § 243b Abs 2 UGB diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeit der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten. Man kann sich kaum vorstellen, was das nicht alles sein kann. Bitte, lesen Sie dazu § 243b Abs 3 UGB nach, der Inhalt dieser Berichtsvorgaben sprengt den Rahmen eines Kurzbeitrags der vorliegenden Art; dort ist von der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C, von der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, von den absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen 2030 und 2050 und von vielen anderen für Unternehmen bedeutsamen Themen mehr die Rede, zu denen sich die Unternehmen nunmehr Gedanken machen und hierüber berichten müssen. Bemerkenswert ist dann § 243b Abs 4 UGB, danach hat die Berichterstattung ja nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern auch zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich zu deren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette zu erfolgen. Zum Glück aber nur nach Maßgabe des neuen § 243ba UGB, welcher die Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette wie folgt begrenzt: Von Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmens, das im Jahresdurchschnitt weniger als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, dürfen keine Informationen verlangt werden, die über die in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025 geregelten Informationen hinausgehen.