Der Fluch der Bürokratie oder: Hurra, das Nachhaltigkeitsberichtsgesetz (NaBeG) ist da!

„Das eben ist der Fluch der bösen Tat,
dass sie, fortzeugend, immer Böses muss gebären“
(Friedrich v. Schiller)

Endlich! Das nächste Bürokratiemonster ist da, welches uns die EU – entgegen aller Lippenbekenntnisse, Sonntagsreden, Beteuerungen und „Omnibus-Paketen“ – auferlegt hat und das nunmehr vom österreichischen Parlament mit 79 kleingedruckten Seiten unter dem Titel „Nachhaltigkeitsberichtsgesetz – NaBeG“ umgesetzt und im Bundesgesetzblatt (BGBl I/6 vom 18.2.2026) veröffentlicht wurde. Das – niedliche – NaBeG bringt den Erlass eines Drittlandunternehmen-Berichtsgesetzes sowie die Änderung des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und der wesentlichen gesellschaftsrechtlichen Gesetze (AktG, GmbHG, GenG, SE-G etc) sowie vieler bedeutender Nebengesetze mit sich. Im Kern regelt das NaBeG die Einführung bzw umfassende Erweiterung der Nachhaltigkeitsberichterstattung für größere Unternehmen. Das NaBeG ist mit Ablauf des 18.2.2026 in Kraft getreten und die Bestimmungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1.1.2024 (!) begonnen haben.

Die neue Nachhaltigkeitsberichtspflicht gilt für alle Unternehmen, die große Gesellschaften nach § 221 Abs 3 Satz 1 UGB sind, die als Unternehmen von öffentlichem Interesse (§ 189a Z 1 UGB) qualifizieren und im Jahresdurschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 243b Abs 1 UGB). Erfreulich ist die Detailverliebtheit bereits in den allgemeinen Vorgaben für die berichtspflichtigen Unternehmen: So haben diese in den Lagebericht Angaben zur Berichterstattung über Nachhaltigkeitsaspekte klar erkennbar in einem dafür vorgesehenen Abschnitt aufzunehmen. Damit nichts schiefgeht, liefert der Gesetzgeber auch noch die Überschrift mit, die dieser Abschnitt im Lagebericht haben soll, nämlich Nachhaltigkeitserklärung.

Die Nachhaltigkeitserklärung hat nach § 243b Abs 2 UGB diejenigen Angaben zu enthalten, die für das Verständnis der Auswirkungen der Tätigkeit der Gesellschaft auf Nachhaltigkeitsaspekte sowie das Verständnis der Auswirkungen von Nachhaltigkeitsaspekten auf Geschäftsverlauf, Geschäftsergebnis und Lage der Gesellschaft erforderlich sind. Außerdem ist über das Verfahren zur Ermittlung der in den Lagebericht aufgenommenen Informationen zu berichten. Man kann sich kaum vorstellen, was das nicht alles sein kann. Bitte, lesen Sie dazu § 243b Abs 3 UGB nach, der Inhalt dieser Berichtsvorgaben sprengt den Rahmen eines Kurzbeitrags der vorliegenden Art; dort ist von der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 °C, von der Verwirklichung der Klimaneutralität bis 2050, von den absoluten Ziele für die Verringerung der Treibhausgasemissionen 2030 und 2050 und von vielen anderen für Unternehmen bedeutsamen Themen mehr die Rede, zu denen sich die Unternehmen nunmehr Gedanken machen und hierüber berichten müssen. Bemerkenswert ist dann § 243b Abs 4 UGB, danach hat die Berichterstattung ja nicht nur für das eigene Unternehmen, sondern auch zur Wertschöpfungskette des Unternehmens, einschließlich zu deren Geschäftsbeziehungen und ihrer Lieferkette zu erfolgen. Zum Glück aber nur nach Maßgabe des neuen § 243ba UGB, welcher die Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette wie folgt begrenzt: Von Unternehmen in der Wertschöpfungskette eines nachhaltigkeitsberichtspflichtigen Unternehmens, das im Jahresdurchschnitt weniger als 1.000 Arbeitnehmer beschäftigt, dürfen keine Informationen verlangt werden, die über die in Anhang I der Empfehlung (EU) 2025/1710 der Kommission für einen Standard für die freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung kleiner und mittlerer Unternehmen, ABl L Nr. 2025/1710 vom 5.8.2025 geregelten Informationen hinausgehen.

Viel Vergnügen beim (freiwilligen) Lesen des Amtsblatts der EU vom 5.8.2025 (es hat nur 65 kleinbedruckte Seiten, somit dürfen den „Kleinunternehmen“ „nur“ diese Informationen abverlangt werden, was für eine meisterhafte Entbürokratisierungsmaßnahme)!

§ 243ba UGB impliziert zudem – und das ist in der Tat bedenklich – dass die größeren Unternehmen (mehr als 1.000 Arbeitnehmer) sehr wohl vertraglich gezwungen werden können, die angeforderten Nachhaltigkeitsinformationen dem nach § 243b UGB berichtspflichtigen Unternehmen zu liefern.

Das NaBeG sieht im neuen § 267a UGB auch eine Pflicht zur konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung für Mutterunternehmen mit konsolidiert mehr als 500 Arbeitnehmern vor, wenn es sich um Unternehmen von öffentlichem Interesse handelt. Das gilt insbesondere für börsenotierte (Holding-)Gesellschaften. § 243ba UGB („Begrenzung der Berichtspflicht über die Wertschöpfungskette“) gilt auch für die Anfragen des Mutterunternehmens. Auf die Informationslawine und die Druckmittel bei Anforderung der Informationen durch die markstraken großen „Berichtspflichter“ darf man gespannt sein.

Umfassend in den neuen §§ 268 ff UGB geregelt sind auch die Pflichten über die Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch den Abschlussprüfer oder den Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung (für den die Abschlussprüfer-Richtlinie der EU ein besonderes Ausbildungsverfahren vorgegeben hat, siehe § 268 Abs 3 UGB), die im neuen Zusicherungsvermerk nach § 274a UGB kulminieren, den der Abschlussprüfer oder der Prüfer der Nachhaltigkeitsberichterstattung zusammenzufassen hat.

Das NaBeG ist ein regelrechtes Unternehmensbürokratiemonster. Der Gesetzgeber nimmt die Unternehmen im öffentlichen Interesse einschließlich ihrer Wertschöpfungs- und Lieferkette in Geiselhaft und zwingt sie zu – aus Sicht des Unterzeichners – völlig sinnloser und keinen Mehrwert schaffender Informationsdokumentation. Weltverbesserung durch Bilanzrecht, welch absurder Ansatz! Verniedlichend wird in der Regierungsvorlage von einer „ersten Welle“ der Nachhaltigkeitsberichterstattungs-Regulierung gesprochen (300 Blg XXVIII. GP ErlRV). Eine Welle kommt aber nie allein. In Wahrheit handelt es sich um einen Bürokratie-Tsunami, der über unsere freie Wirtschaft hereinbricht und der vermeintlich nur größere Unternehmen betrifft.

Das NaBeG ist zweifelsohne ein weiteres Gesetz zur Schwächung der österreichischen Unternehmen im internationalen Wettbewerb. Die dem NaBeG zugrunde liegenden europarechtlichen Normen sind ein weiterer Beitrag zur Beschleunigung des Abstiegs der Europäischen Union in die Bedeutungslosigkeit. Das ist der Fluch der Bürokratie, dass sie stets neue Regulierung schafft.

Es ist zum Davonlaufen. Lesen Sie lieber Schiller’s Wallenstein, meint Ihr

Viktor Thurnher
Dornbirn, am 26.2.2026