Nach § 38 Abs 4 UGB haftet der Erwerber eines Unternehmens für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Verkäufers. Wenn Erwerber und Verkäufer eine abweichende Vereinbarung treffen, muss diese beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekanntgemacht oder dem Dritten vom Verkäufer oder vom Erwerber mitgeteilt werden.
Der OGH hat kürzlich (29.8.2019, 6 Ob 79/19 i) entschieden, dass die Dauer des Eintragungsverfahrens der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen sei und zwar auch dann, wenn die Verzögerung der Eintragung ausschließlich durch das Gericht herbeigeführt worden sei.