Erwerberhaftung

BRANCHENNEWS & AKTUELLES

Vorsicht bei Eintragung des Haftungsausschlusses für unternehmensbezogene Verbindlichkeiten des Verkäufers durch den Erwerber eines Unternehmens (§ 38 Abs 4 UGB)

Nach § 38 Abs 4 UGB haftet der Erwerber eines Unternehmens für die unternehmensbezogenen Verbindlichkeiten des Verkäufers. Wenn Erwerber und Verkäufer eine abweichende Vereinbarung treffen, muss diese beim Unternehmensübergang in das Firmenbuch eingetragen, auf verkehrsübliche Weise bekanntgemacht oder dem Dritten vom Verkäufer oder vom Erwerber mitgeteilt werden.

 

Der OGH hat kürzlich (29.8.2019, 6 Ob 79/19 i) entschieden, dass die Dauer des Eintragungsverfahrens der Risikosphäre des Erwerbers zuzurechnen sei und zwar auch dann, wenn die Verzögerung der Eintragung ausschließlich durch das Gericht herbeigeführt worden sei.

Somit muss insbesondere der Erwerber beachten, dass der Haftungsausschluss „beim Unternehmensübergang“ in das Firmenbuch eingetragen wird. Der geforderte enge zeitliche Zusammenhang ist gewahrt, wenn die Eintragung des Haftungsausschlusses in das Firmenbuch längstens binnen Monatsfrist nach dem Unternehmensübergang erfolgt. Insbesondere „Vorerledigungen“ des Gerichts (etwa weil der Kaufvertrag nicht oder nicht vollständig vorgelegt wurde) können somit zu Verzögerungen führen, welche zur Verweigerung der Eintragung des Haftungsausschlusses und damit zum Entfall eines wesentlichen Haftungsprivilegs beim Unternehmensübergang führen.