Der OGH hat kürzlich (16 Ok 4/24 k vom 16.10.2024) wegen Zuwiderhandlung gegen das kartellrechtliche Durchführungsverbot eine Geldbuße auf € 100.000,– angehoben (das Untergericht hatte eine Geldbuße von € 5.000,– verhängt). Anlass für die Verhängung des Bußgeldes war die Nichtanmeldung eines Gemeinschaftsunternehmens durch zwei Gesellschaften mit einem Beteiligungsverhältnis von 49,9% und 50,01% bei der zuständigen Bundeswettbewerbsbehörde.
Zwar wurde gewürdigt, dass die Zuwiderhandlung nur einen sehr geringfügigen Schweregrad aufwies (Verstoß gegen das Durchführungsverbot bei einem „untersagungsfernen“ Zusammenschluss für kurze Zeit). Jedoch lastete der OGH dem Unternehmen ein schweres Verschulden an. Mildernd wurde berücksichtigt, dass das Unternehmen das rechtswidrige Verhalten aus eigenem Antrieb beendet hat.