Geoblocking

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Geoblocking-Verordnung und die Komplettierung des digitalen Binnenmarkts

Ab dem 3.12.2018 gilt die Geoblocking-VO (EU-VO 2018/302). Mit dieser Verordnung sollen geographische Hindernisse für den Onlinehandel im Binnenmarkt beseitigt werden.

 

Gemäß einer europäischen Studie kauften 57 % aller EU-Bürger im Jahr 2017 Waren online. Bei diesen Geschäften soll es in lediglich 37 % der Fälle möglich gewesen sein, einen Kauf in einem anderen Mitgliedsstaat abzuschließen. Beschränkt ein Anbieter den Zugang zu seinem Onlineangebot auf nur einen Mitgliedstaat und wird der Zugang zu diesem Angebot aus einem anderen Mitgliedstaat blockiert, spricht man von „Geoblocking“. Unter Geoblocking wird jede Diskriminierung von Interessenten aus anderen Mitgliedstaaten aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des vorübergehenden Aufenthaltsortes verstanden. Klassisches Beispiel ist eine sog „Länderumleitung“. Versucht der Interessent auf eine bestimmte ausländische Website zu gelangen und wird dieser aufgrund seiner nationalen IP-Adresse automatisch auf die Websiteversion jenes Mitgliedstaates geleitet, in welchem er sich gerade befindet, liegt eine Länderumleitung vor. Ausgenommen von der Verordnung bleiben derzeit urheberrechtliche geschützte Medien (bspw netflix, amazon prime und E-Books).

Die Wirksamkeit der Verordnung ist dadurch abgeschwächt, dass es keinen „Lieferzwang“ für Onlineanbieter gibt. Zusammengefasst bedeutet dies, dass ein Vertragsschluss nicht durch Geoblocking verhindert werden darf, der Onlineanbieter in weiterer Folge allerdings nicht zum Versand der Ware gezwungen ist.

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Insbesondere in Hinblick auf Allgemeine Geschäftsbedingungen von kleinen und mittelständischen Unternehmen bringt die Geoblocking-VO Handlungsbedarf mit sich.

 

Anbieter dürfen keine unterschiedlichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Zugang zu ihrem Onlineangebot aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung vorsehen. Dies bringt die Anbieter im Onlinegeschäft in die schwierige Situation, dass die von ihnen genutzten und bewährten AGB nicht mehr in Einklang mit der Geoblocking-VO zu bringen sind und unter Umständen ungültig sind.