Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG

Kurze Umsetzungsfristen und „Gold-Plating“: Die Probleme des Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetzes

Mit dem Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz (kurz „GesLeiPoG“) hat das Justizministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Richtlinie (EU) 2022/2381 umgesetzt werden soll. Dieses soll bereits mit 1.7.2025 in Kraft treten.

Im Kern sieht der Gesetzesentwurf vor, dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft, der aus mehr als zwei Personen besteht, mindestens eine Frau und einen Mann umfassen muss. Zudem soll der Aufsichtsrat aus zumindest jeweils 40 % Frauen und Männern bestehen. Widerspricht ein Bestellungsbeschluss dieser gesetzlichen Vorgabe, darf das angemeldete Vorstandsmitglied nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Die Bestellung soll nach den Erläuternden Bemerkungen dennoch wirksam sein. Diese „Sanktion“ hat somit rechtlich keine Konsequenzen, führt faktisch zu chaotischen Rechtsverhältnissen.

Die Richtlinie legt Mindestvorgaben fest, um eine ausgewogene Geschlechtervertretung in den Vorständen und Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen zu erreichen.

In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage wird betont, dass die österreichische Umsetzung über die Mindestanforderungen der EU-Richtlinie hinausgehen soll. Dieses sogenannte „Gold-Plating“ – die nationale Übererfüllung von EU-Vorgaben – führt auch im vorliegenden Gesetzesentwurf zu Problemen. Während die strengen EU-Vorgaben im internationalen Wettbewerb aufgrund des nachvollziehbaren Ziels der Richtlinie noch vertretbar erscheinen, benachteiligt die weitergehende Umsetzung durch Österreich heimische Unternehmen zusätzlich im EU-internen Wettbewerb.

Nicht das gesellschaftspolitische Ziel der Richtlinie – die Förderung der Gleichstellung zu kritisieren, sondern die mangelnde Flexibilität, das Ignorieren regionaler demografischer Unterschiede, die zu kurze Umsetzungsfrist, der auf Unternehmen ausgeübte Zwang sowie das „Gold-Plating“ durch den österreichischen Gesetzgeber.

Lucas Zünd, Stand: 30.04.2025