Gewerberechtliche Genehmigungspflicht bei kurzzeitig vermieteten Wohnungen

In einer bislang nicht veröffentlichten, aber rechtskräftigen Entscheidung vom 28.5.2024, VGW-122/008/14145/2023, setzte sich das Landesverwaltungsgericht Wien mit der Frage auseinander, ob eine kurzzeitig vermietete Wohnung eine genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlage im Sinne der Gewerbeordnung (GewO) ist.

Grundsätzlich ist das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Tätigkeit Voraussetzung für die Genehmigungspflicht einer gewerblichen Betriebsanlage iSd § 74 Abs 2 GewO (§ 1 Abs 1 GewO). Als solche würde die gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes in Frage kommen (§ 111 Abs 1 Z 1 GewO).

Eine Abgrenzung zur bloßen Zurverfügungstellung von Wohnraum ist in der Praxis nicht einfach: der ständigen Rechtsprechung des VwGH zufolge ist dies immer unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Einzelfalls zu beantworten, wobei Kriterien wie etwa Vertragsgegenstand, Vertragsdauer, bis hin zur Bereitstellung und Reinigung von Bettwäsche berücksichtigt werden. Auch ist darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/04/0144). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien wird wohl bei kurzzeitig vermieteten Wohneinheiten regelmäßig eine gewerbsmäßige Tätigkeit vorliegen.

Dies bedeutet noch nicht, dass auch zwingend eine Betriebsanlagengenehmigung notwendig ist. Zunächst gibt es neben der Ausnahme für die Privatzimmervermietung als häuslicher Nebenbeschäftigung (gemäß § 2 Abs 1 Z 9 iVm § 111 GewO) noch Ausnahmen für den Betrieb einer Frühstückspension als freies Gewerbe (§ 111 Abs 2 Z 4 GewO) in der 2. Genehmigungsfreistellungsverordnung (GFV): Nach § 1 Abs 1 Z 8 GFV ist für Beherbergungsbetriebe keine Betriebsanlagengenehmigung notwendig, wenn (kumulativ) höchstens 30 Gästebetten zur Verfügung gestellt werden, für den Betrieb ausschließlich Gebäude verwendet werden, die entweder nur der Beherbergung oder zusätzlich nur den privaten Wohnzwecken des Inhabers oder ausschließlich anderen gewerblichen Zwecken dienen, sich darin keine Whirlwannen, Saunaanlagen, Dampfbäder (oä gemäß § 1 Abs 4 Bäderhygienegesetz) befinden und Speisen nur in Form eines Frühstücks oder kleinen Imbisses verabreicht werden. Regelmäßig wird diese Ausnahme jedoch daran scheitern, dass sich kurzzeitig zu vermietende Wohnungen in einem Mehrparteienhaus befinden und daher die Anforderungen in § 1 Abs 1 Z 8 lit b der 2. GFV nicht erfüllt.

Liegen diese Ausnahmen nicht vor, ist von einer genehmigungspflichtigen, gewerblichen Betriebsanlage auszugehen. Dann ist zu prüfen, ob diese geeignet ist, zu Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Auswirkungen iSd § 74 Abs 2 GewO zu führen. Dabei ist eine mögliche Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit insbesondere von Gästen und Nachbarn sowie weitere Belästigungen von Nachbarn zu prüfen, bevor die Behörde eine Entscheidung treffen kann.

Aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung zeigen: Die Beurteilung, ob eine kurzzeitig vermietete Wohnung einer Betriebsanlagengenehmigung bedarf oder nicht, ist (zu) kompliziert, eine Einzelfallentscheidung und kann (leider) nicht pauschal beantwortet werden. Dies macht es für den Rechtsanwender nicht einfach – zumal noch weitere rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten sind (Zulässigkeit nach Wohnungseigentums-, Raumplanungs- und Baurecht).

 

Mag. Andreas Wachter