Haftung eines WLAN-Betreibers

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Haftung eines WLAN-Betreibers

EUGH-URTEIL MIT FOLGEN?

Der Europäische Gerichtshof beschäftigte sich vor Kurzem mit der Haftung eines deutschen Unternehmers, der in seinem Geschäft kostenlos ein öffentlich zugängliches WLAN zur Verfügung stellt. Im Ausgangsfall beging ein Nutzer über das WLAN des Unternehmers eine Urheberrechtsverletzung, indem er rechtswidrig ein Musikstück zum Herunterladen anbot.

Nach dem Urteil des EuGH kann der WLAN-Betreiber zwar vom geschädigten Urheber nicht auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Allerdings könne der Urheber vom Un-ternehmer verlangen, dass er (künftig) derartige Rechtsverletzungen unterbindet. Dabei könne der Unternehmer unter Androhung von Geldstrafen verpflichtet werden, sein WLAN zu sichern; und zwar auch dann, wenn die einzige Möglichkeit der Sicherung in der Vergabe eines Passworts besteht und die Nutzer zum Erlangen des Passworts ihre Identität offenbaren müssen, um nicht anonym handeln können.

Der EuGH rechtfertigt diesen Eingriff mit dem Grundrecht auf Schutz des geistigen Eigentums. Eine Anordnung zur Sicherung des Anschlusses mit einem Passwort sei geeignet, ein Gleichgewicht zwischen den Rechten am geistigen Eigentum, dem Recht der Anbieter von Internetzugängen auf unternehmerische Freiheit und dem Recht der Nutzer auf Informationsfreiheit zu gewährleisten.

Meines Erachtens bringt dieses Urteil große praktische Hürden für Anbieter und Nutzer mit sich. Anbieter werden nicht umhin kommen, Nutzungsbedingungen mit Identitätsnachweis  vorzusehen. Nutzer wiederum werden sich von einer Registrierung leicht abschrecken lassen. Eine Verbreitung des Internets, offener Netzzugang und erfolgreiche Geschäftsmodelle mit WLAN werden durch diese Rechtsprechung des EuGH jedenfalls erschwert.