Mit der Entscheidung 2 Ob 36/23t begann der Oberste Gerichtshof Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen auf die Vereinbarkeit mit dem § 6 Abs 2 Z 4 KSchG zu prüfen. Der § 6 Abs 2 Z 4 KSchG statuiert eine Sperrfrist für die Entgelterhöhung innerhalb der ersten zwei Monate ab Vertragsabschluss.
Vor dieser Entscheidung wurde keine Wertsicherungsklausel in einem Mietvertrag auf die Vereinbarkeit mit dieser Bestimmung geprüft. Aufgrund dessen nahmen sehr viele Wertsicherungsklauseln keinerlei Bedacht auf die zweimonatige Sperrfrist. Beinahe alle Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen sahen sich daher mit der Unwirksamkeit der Bestimmung bedroht. Dies hätte zur Folge, dass zwar der Mietvertrag weiterbesteht, doch die Miete nicht mehr an die Inflation angepasst werden kann. Ist der Mietvertrag auf lange Zeit abgeschlossen, kann dies erhebliche und existenzbedrohende finanzielle Nachteile für den Vermieter haben. Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes ist die Kündigung des Mietverhältnisses sehr schwer möglich.
Um diese schweren finanziellen Nachteile für die Immobilienwirtschaft abzuwenden, argumentierten viele Stimmen in der Lehre gegen die Anwendbarkeit und den Verstoß gegen § 6 Abs 2 Z 4 KSchG. Trotz dieser Kritik bestätigte der zweite und achte Senat des Obersten Gerichtshofs und der Verfassungsgerichtshof diese Rsp mehrmals.