Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026 umgesetzt

In einem zweiten Anlauf wurde die Umsetzung der NIS-2-Richtlinie der EU (RL (EU) 2022/2555) nun sowohl im Nationalrat als auch im Bundesrat beschlossen. Mit dem Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 (NISG 2026) wird der europäische Rechtsrahmen zur Cybersicherheit in österreichisches Recht umgesetzt. Das Gesetz wurde am 23.12.2025 kundgemacht und entfaltet ab 1.10.2026 seine Wirkungen.

Ziel des NISG 2026 ist es, ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau für jene Sektoren und Teilsektoren sicherzustellen, die für das Funktionieren von Gesellschaft und Wirtschaft von wesentlicher Bedeutung sind. Zu diesem Zweck werden umfassende Maßnahmen zur Absicherung von Netz- und Informationssystemen vorgesehen sowie das Bundesamt für Cybersicherheit als zentrale Cybersicherheitsbehörde eingerichtet.

Vom Anwendungsbereich des NISG 2026 erfasst sind insbesondere mittlere und große Unternehmen aus kritischen Sektoren wie Energie, Verkehr, Bankwesen, digitale Infrastruktur, Gesundheitswesen, Abfallbewirtschaftung und auch die öffentliche Verwaltung. Maßgeblich für die Einstufung als „mittleres“ oder „großes“ Unternehmen sind die Anzahl der Beschäftigten, der Jahresumsatz sowie die Jahresbilanzsumme. Bei komplexeren Unternehmensstrukturen – etwa bei Tochtergesellschaften innerhalb eines Konzerns – ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, weil zusätzliche Beurteilungskriterien heranzuziehen sind; hier kann es zur Zusammenrechnung dieser Kennzahlen kommen. Kleine Unternehmen sind grundsätzlich nicht erfasst; Ausnahmen davon bestehen jedoch für Unternehmen wie Anbieter öffentlicher elektronischer Kommunikationsnetze und Vertrauensdiensteanbieter. Auf alle Fälle empfiehlt es sich, eine frühzeitige rechtliche und organisatorische Prüfung durchzuführen, um allfällige Verpflichtungen rechtzeitig zu identifizieren und entsprechende Maßnahmen umzusetzen.

Das NISG 2026 verpflichtet betroffene Einrichtungen zur Implementierung angemessener Risikomanagementmaßnahmen sowie zur Einhaltung umfassender Melde- und Berichtspflichten. Letztere können bei Cybersicherheitsvorfällen bereits innerhalb 24 bzw 72 Stunden entstehen. Die Leitungsorgane – etwa Geschäftsführer:innen einer GmbH oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft – sind verpflichtet, die Einhaltung dieser Maßnahmen sicherzustellen und zu überwachen. Sie haften der Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden und müssen zudem an speziell ausgestalteten Cybersicherheitsschulungen teilnehmen.

Betroffene Einrichtungen haben sich bis 31.12.2026 zu registrieren; die Form der Registrierung wird noch mittels Verordnung festgelegt werden. Bis zum 30.9.2027 ist der Cybersicherheitsbehörde eine Information über die umgesetzten Risikomanagementmaßnahmen zu übermitteln. Diese Maßnahmen sind bereits ab 1.10.2026 zu treffen und sind ab dann auch die Berichtspflichten zu beachten.

Die festgelegten Fristen sollten für eine systematische und konsequente Umsetzung der Vorgaben des NISG 2026 genutzt werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der rechtlichen Einordnung und Begleitung der Umsetzung der Anforderungen des NISG 2026.

Dornbirn, 18.3.2026, Viktor Thurnher/Andreas Wachter