Neues Gesellschaftsrechtliches Leitungspositionengesetz – GesLeiPoG

Mit dem Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionengesetz (kurz „GesLeiPoG“) hatte das Justizministerium einen Gesetzesentwurf vorgelegt, mit dem die Richtlinie (EU) 2022/2381 umgesetzt werden sollte. Im Kern sah der Gesetzesentwurf vor, dass der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft, der aus mehr als zwei Personen besteht, mindestens eine Frau und einen Mann umfassen muss. Zudem sollte der Aufsichtsrat aus zumindest jeweils 40 % Frauen und Männern bestehen.

Der ursprüngliche Ministerialentwurf zum Gesellschaftsrechtlichen Leitungspositionsgesetz – GesLeiPoG wurde nicht verabschiedet. Am 10.12.2025 langte eine neue Regierungsvorlage ein. Künftig hat der Aufsichtsrat börsenotierter AGs sowie der Verwaltungsrat börsenotierter SEs zu mindestens 40 % aus Frauen und zu mindestens 40 % aus Männern zu bestehen (§ 86 Abs 6a AktG). Der Vorschlag, dass jedem Vorstand, sofern dieser aus mindestens drei Personen besteht, zumindest eine Frau und ein Mann anzugehören haben, wurde nicht beibehalten. § 86 Abs 6b AktG regelt eine freiwillige Festlegung individueller quantitativer Zielvorgaben für eine ausgewogenere Vertretung beider Geschlechter unter den Vorstandsmitgliedern. Die neuen Regeln sollen bei allen ab 30.6.2026 erfolgenden Wahlen und Entsendungen in den Aufsichtsrat zur beachten sein. Das neue GesLeiPoG wurde an den Justizausschuss zugewiesen. Die Beratungen wurden noch nicht aufgenommen.

 

Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, Stand 19.1.2026