OGH 31.7.2025, 1 Ob 50/25x
Die Erstbeklagte ist Produzentin eines Intrauterinpessars, das zur Empfängnisverhütung verwendet wird (Spirale). Die Zweitbeklagte ist die Rechtsträgerin des für die Medizinmarktaufsicht zuständigen Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG). Bei einigen Chargen der von der Erstbeklagten hergestellten Spiralen traten vermehrt auf einen Materialfehler zurückzuführende Brüche auf. Der Klägerin wurde 2018 eine Spirale aus einer dieser Chargen eingesetzt. Bei der gynäkologischen Untersuchung gab es keinen Hinweis auf einen Verbleib der Spirale in ihrem Körper („lost IUD“). In weiterer Folge stellte die Gynäkologin bei ihr eine Schwangerschaft fest und die Klägerin brachte eine Tochter zur Welt.
Die Klägerin begehrte von den Beklagten Schadenersatz (insbesondere Schmerzengeld, Verdienstentgang und Ersatz für den Unterhalt ihrer Tochter), weil die Spirale aufgrund des Materialfehlers in ihrem Körper gebrochen sei, sodass eine ungewollte Schwangerschaft eingetreten sei. Außerdem erhob sie ein Feststellungsbegehren für alle weiteren Schäden. Gegenüber der Erstbeklagten stützte sie sich auf Produkthaftung, gegenüber der Zweitbeklagten auf Amtshaftung, weil diese die ihr nach dem MPG 1996 obliegenden Aufsichts-, Überwachungs- und Informationspflichten verletzt habe.