Das Oberlandesgericht Wien hat mit Entscheidung, 6 R 276/24p, vom 21.1.2025 klargestellt, dass Notariatsakte, die von liechtensteinischen Notaren errichtet wurden, nicht als gleichwertig mit österreichischen Notariatsakten anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist nach österreichischem Recht daran zu messen, ob die ausländische Urkundsperson sowie das jeweilige Beurkundungsverfahren mit den inländischen Anforderungen vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall des liechtensteinischen Notariats nicht erfüllt, da es wesentliche rechtliche und strukturelle Unterschiede gibt. (vgl. Christian Zib, wbl 2025/113, 416 ff).
Das liechtensteinische Notariat ist als Anwaltsnotariat ausgestaltet, das eine gleichzeitige Berufsausübung als Notar und Rechtsanwalt zulässt. In Österreich gilt das Gebot der strikten Trennung der Berufe von Notar und Rechtsanwalt. Gem § 7 NO und § 20 lit. b RAO dürfen diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Ein liechtensteinischer Anwaltsnotar, der zugleich als österreichischer Rechtsanwalt zugelassen ist, kann nicht frei entscheiden, in welcher Funktion er jeweils auftritt. Er bleibt bei allen Handlungen sowohl Notar als auch Rechtsanwalt. Würde man seine Beurkundungen in Österreich anerkennen, liefe dies auf eine Umgehung dieser Unvereinbarkeitsregeln hinaus.