OLG verneint Gleichwertigkeit liechtensteinischer Notariatsakte

Das Oberlandesgericht Wien hat mit Entscheidung, 6 R 276/24p, vom 21.1.2025 klargestellt, dass Notariatsakte, die von liechtensteinischen Notaren errichtet wurden, nicht als gleichwertig mit österreichischen Notariatsakten anzusehen sind. Die Gleichwertigkeit einer ausländischen öffentlichen Urkunde ist nach österreichischem Recht daran zu messen, ob die ausländische Urkundsperson sowie das jeweilige Beurkundungsverfahren mit den inländischen Anforderungen vergleichbar sind. Diese Voraussetzungen sind im Fall des liechtensteinischen Notariats nicht erfüllt, da es wesentliche rechtliche und strukturelle Unterschiede gibt. (vgl. Christian Zib, wbl 2025/113, 416 ff).

Das liechtensteinische Notariat ist als Anwaltsnotariat ausgestaltet, das eine gleichzeitige Berufsausübung als Notar und Rechtsanwalt zulässt. In Österreich gilt das Gebot der strikten Trennung der Berufe von Notar und Rechtsanwalt. Gem § 7 NO und § 20 lit. b RAO dürfen diese Tätigkeiten nicht gleichzeitig ausgeübt werden. Ein liechtensteinischer Anwaltsnotar, der zugleich als österreichischer Rechtsanwalt zugelassen ist, kann nicht frei entscheiden, in welcher Funktion er jeweils auftritt. Er bleibt bei allen Handlungen sowohl Notar als auch Rechtsanwalt. Würde man seine Beurkundungen in Österreich anerkennen, liefe dies auf eine Umgehung dieser Unvereinbarkeitsregeln hinaus.

Das liechtensteinische Notariat ist weniger stark in staatliche Aufsicht eingebunden als das österreichische. Es gibt keine zahlenmäßige oder örtliche Beschränkung von Notariatsstellen, keinen vergleichbaren Auswahlprozess ohne Rechtsanspruch auf Bestellung und keine verpflichtende, regelmäßige Revision der Urkundstätigkeit. Die System ist deswegen nicht annähernd so reglementiert wie das österreichischen Notariat. Dadurch ist die erforderliche Unparteilichkeit und Neutralität nicht im selben Ausmaß gewährleistet.

Auch der Beurkundungsvorgang selbst erfüllt nicht vollständig die Anforderungen der österreichischen Notariatsordnung. In Liechtenstein besteht keine zwingende Pflicht zur Verlesung der Urkunde. Die Haftung des Notars kann gegenüber anwaltlich vertretenen Parteien beschränkt werden, was nach österreichischem Recht ausgeschlossen ist. Zudem sind liechtensteinische Notare nicht verpflichtet, jede Amtshandlung vorzunehmen, und können Beurkundungen ohne Angabe von Gründen verweigern. Die gesetzlichen Belehrungs- und Prüfungspflichten sind weniger umfassend ausgestaltet als in Österreich. Diese Unterschiede führen dazu, dass der Schutzzweck des österreichischen Notariatsakts – insbesondere Warn-, Prüf- und Neutralitätsfunktion – nicht in gleichem Maße erreicht wird.

Auch aus dem Staatsvertrag zwischen Österreich und Liechtenstein von 1956 ergibt sich keine Anerkennungspflicht. Dieser Vertrag bezieht sich nur auf öffentliche Urkunden von Gerichten und Behörden. Zum Zeitpunkt seines Abschlusses gab es in Liechtenstein noch kein Notariat, sodass an eine Verwendung liechtensteinischer Notariatsakte in Österreich nicht gedacht war.

Julia Bösch Stand: 29.8.2025

Quellen: OLG Wien 6 R 276/24p

Christian Zib, wbl 2025/113, 416 ff.