Mit der nunmehr vorliegenden Regierungsvorlage zum Bundesgesetz zur Sicherstellung eines hohen Resilienzniveaus von kritischen Einrichtungen (Resilienz kritischer Einrichtungen-Gesetz – RKEG) wird die Richtlinie (EU) 2022/2557 über die Resilienz kritischer Einrichtungen (im Folgenden: RKE-RL) umgesetzt. Konkret sollen „kritische Einrichtungen“ ihre Fähigkeit verbessern, Sicherheitsvorfälle zu verhindern, sich davor zu schützen, darauf zu reagieren, die Folgen solcher Vorfälle zu begrenzen, Sicherheitsvorfälle zu bewältigen sowie sich von solchen Vorfällen zu erholen.
Dabei soll im Sinne eines „All-Gefahren-Ansatzes“ die Resilienz kritischer Einrichtungen gegenüber allen natürlichen und vom Menschen verursachten Risiken sichergestellt werden. Dazu zählen Unfälle, Naturkatastrophen, terroristische Straftaten und Notsituationen im Bereich der öffentlichen Gesundheit (Stichwort: Pandemie).
Aus dem Verweis auf den Anhang der RKE-RL ergibt sich, dass folgende Sektoren vom RKEG erfasst sein werden: Energie (Strom, Fernwärme und -kälte, Erdöl, Erdgas, Wasserstoff), Verkehr (Luftfahrt, Schienenverkehr, Schifffahrt, Straßenverkehr, Öffentlicher Verkehr), Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheit (Gesundheitsdienstleister, Hersteller pharmazeutischer Erzeugnisse), Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Öffentliche Verwaltung, Weltraum sowie Lebensmittelproduktion, -verarbeitung und -vertrieb.
Der Bundesminister für Inneres geht davon aus, dass von dem RKEG rund 400 bis 600 Unternehmen und Einrichtungen betroffen sein werden.
Durch § 11 RKEG wird der BM für Inneres ermächtigt, Unternehmen und Einrichtungen der genannten Sektoren durch Bescheid als kritisch einzustufen. Dabei ist insbesondere das Ausmaß der Abhängigkeit anderer obiger Sektoren von der durch die Einrichtung erbrachten Dienste und die Zahl der Nutzer dieser Dienste zu berücksichtigen.