Vergaberechtsgesetz 2026 – wichtige Neuerungen bereits in Kraft

Das am 27.2.2026 im BGBl I Nr. 8/2026 kundgemachte Vergaberechtsgesetz 2026 bringt wesentliche Änderungen mit sich, die bereits mit 1.3.2026 in Kraft traten.

Mit dem Vergaberechtsgesetz 2026 erfolgten neben Änderungen des Bundesvergabegesetz 2018 auch Änderungen des Bundesvergabegesetz Konzessionen 2018, des Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, des Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ und des Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz.

Wesentliche Änderungen des Bundesvergabegesetz 2018 betreffen folgende Bereiche:

Das Bestbieterprinzip erfuhr durch die Novelle eine weitere Aufwertung, indem geregelt wurde, dass der Zuschlag grundsätzlich dem aus der Sicht des öffentlichen Auftraggebers technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot zu erteilen ist. Dieses ist aufgrund des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses entweder anhand eines Kostenmodells oder von bekannt gegebenen Zuschlagskriterien zu ermitteln. Ein Zuschlag auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis ist nur zulässig, sofern es sich um eindeutig und vollständig beschriebene Leistungen handelt.

In diesem Zusammenhang ist auch bereits in den Ausschreibungsunterlagen anzugeben, ob der Zuschlag dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden soll (vgl § 91 Abs 4 BVerG 2018).

Die Anhebung der Schwellenwerte – insbesondere für die Direktvergabe und die Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung – ermöglicht Auftraggebern in weiterem Ausmaß als bisher formfreie Verfahren durchzuführen:

Eine Direktvergabe ist demnach zulässig, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert von € 200.000,00 und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen von € 143.000,00 nicht erreicht wird (§ 46 Abs 2 BVerG 2018). Nach § 47 Abs 2 BVergG 2018 ist zudem eine Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung zulässig, wenn bei Bauaufträgen der geschätzte Auftragswert € 2.000.000,00 und bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen € 143.000,00 nicht erreicht.

Zudem können Aufträge im Unterschwellenbereich im Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn aufgrund einer besonders günstigen Gelegenheit, die sich für einen sehr kurzen Zeitraum ergeben hat, Waren oder Dienstleistungen von einem Unternehmer zu einem Preis beschafft werden können, der erheblich unter den marktüblichen Preisen liegt. (vgl § 44 Abs 2 BVergG 2018)

Weiters wurden im Rahmen des Vergaberechtsgesetzes 2026 die Straftatbestände in den Bundesvergabegesetzen hinsichtlich der Ausschlussgründe harmonisiert und zudem die Regelungen zur Selbstreinigung an mehreren Stellen konkretisiert: Unternehmer müssen demnach durch eine aktive Zusammenarbeit mit den Ermittlungsbehörden und öffentlichen Auftraggebern umfassend an der Klärung aller Tatsachen und Umstände betreffend die Straftat oder Verfehlung und den dadurch verursachten Schaden mitgewirkt haben.

Die Regelung des § 83 Abs 4 BVerG wurde zudem dahingehend verschärft, dass ein Unternehmer, der durch eine rechtskräftige Entscheidung eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde in Österreich, in einem anderen Mitgliedstaat der EU oder in einer sonstigen Vertragspartei des EWR-Abkommens von der Teilnahme an Vergabeverfahren ausgeschlossen wurde, während des in dieser Entscheidung festgelegten Ausschlusszeitraumes seine Zuverlässigkeit nicht glaubhaft machen kann.

Diese – für ab dem 1.3.2026 eingeleitete Vergabeverfahren bereits geltenden – Änderungen fordern von Auftraggebern und Auftragnehmern gleichermaßen eine rasche Anpassung an die neue Rechtslage.

Das BGBl I Nr. 8/2026 ist abrufbar unter:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2026_I_8/BGBLA_2026_I_8.html (Stand 10.3.2026)

Mag. Theresa Stachowitz