Mit dem Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG) wurden die rechtlichen Grundlagen für das Register der wirtschaftlichen Eigentümer geschaffen. Das Register bezweckt die Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung.
Die erstmaligen Meldungen an das Register sind bis zum 1. Juni 2018 abzugeben. Einsicht in das Register kann ab dem 2. Mai 2018 genommen werden.
WER IST BETROFFEN?
In § 1 Abs 2 WiEReG werden die erfassten Rechtsträgern taxativ aufgezählt. Dabei handelt es sich insbesondere um Kapital- und Personengesellschaften, Privatstiftungen nach § 1 PSG und Stiftungen und Fonds gem § 1 BStFG 2015, eigentümerlose Gesellschaften (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, Europäische Genossenschaften etc), Vereine gemäß § 1 VerG sowie Trusts und trustähnliche Rechtsgestaltungen.
WAS IST ZU TUN?
Die Rechtsträger sind gemäß § 3 WiEReG verpflichtet, ihren wirtschaftlichen Eigentümer festzustellen und diese zumindest jährlich zu überprüfen. Wirtschaftlicher Eigentümer sind alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle ein Rechtsträger letztlich steht. Zu melden sind: Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Wohnsitz sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses nach § 5 Abs 1 Z 3 WiEReG.
Direkte wirtschaftliche Eigentümer sind insbesondere alle natürlichen Personen, die eine Beteiligung von mehr als 25 % an der Gesellschaft halten. Hält eine Gesellschaft eine Beteiligung von mehr als 25 % und übt eine natürliche Person auf diese Gesellschaft direkt oder indirekt Kontrolle aus (darunter versteht das Gesetz insbesondere eine Beteiligung von mehr als 50 % oder die einheitliche Leitung nach § 244 Abs 1 UGB), so ist diese natürliche Person als indirekter wirtschaftlicher Eigentümer zu melden. Kann kein wirtschaftlicher Eigentümer festgestellt werden, sind die Mitglieder der obersten Führungsebene zu melden. Sondervorschriften bestehen für Privatstiftungen.
Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, sieht § 6 WiEReG Befreiungen von der Meldepflicht vor. So bestehen zB für eine OG/KG oder eine GmbH keine Meldepflichten, wenn alle Gesellschafter natürliche Personen sind. Die im Firmenbuch als Gesellschafter eingetragenen Personen werden als wirtschaftliche Eigentümer übernommen. Übt aber eine andere natürliche Person direkt oder indirekt Kontrolle aus, ist dies zu melden.