In der Entscheidung 8 Ob 81/24f setzte sich der OGH in einem Individualverfahren erneut mit der Teilbarkeit einer Wertsicherungsklausel in einem Verbrauchermietvertrag auseinander. Er hält zunächst an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine Wertsicherungsvereinbarung in einem Verbrauchervertrag den Anforderungen des § 6 Abs 1 Z 5 KSchG entsprechen muss.
In der gegenständlichen Entscheidung ging es um die Frage der Teilbarkeit einer Klausel und die Frage der Wirksamkeit allenfalls gültiger Teile dieser Klausel. In der streitgegenständlichen Klausel wurden eine Wertsicherung nach VPI, ein Ersatzindex sowie eine Mindestwertsicherung von 2 % geregelt.
Die Klägerin machte Nichtigkeit der gesamten Klausel geltend. Die Klausel sei aufgrund der vor dem Mietbeginn liegenden Ausgangsbasis ungewöhnlich iSd § 864a und gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB. Sie verstoße wegen des unklaren Ersatzindex, wegen der Bezugnahme auf den VPI und wegen der Basisindexierung von 2 % gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, wobei Letztere auch gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 KSchG sei. Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Klausel sei zulässig.
Das Erstgericht gab der Klage statt. Die Ausgangsbasis September 2021 verstoße nicht gegen § 864a ABGB, und auch der VPI sei als Wertmesser geeignet. Der unklare Ersatzindex und die Basisindexierung von 2 % verstießen jedoch gegen § 6 Abs 1 Z 5 KSchG, Letztere auch gegen § 879 Abs 3 ABGB. Aufgrund des Verbots der geltungserhaltenden Reduktion sei die Klausel zur Gänze nichtig, weshalb das Rückforderungsbegehren berechtigt sei. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.