Zur Zulässigkeit eines Raumordnungsvertrags

Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte sich in seiner Entscheidung vom 19.11.2024, 1 Ob 57/24z, mit der Frage auseinander, ob ein Raumordnungsvertrag nach den Regelungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) zur Sicherstellung leistbaren Wohnens nach den verfassungs- und zivilrechtlichen Vorgaben zulässig ist. Im konkreten Fall äußerte er dagegen keine Bedenken. Die Ausführungen des OGH sind auch für die Vertragspraxis in Vorarlberg  interessant.

Ein Raumordnungsvertrag, mit dem sich ein Bauträger gegenüber einer Gemeinde zur Bebauung einer ihm gehörenden Liegenschaft mit einer förderbaren Gesamtanlage verpflichtet, ist zulässig, wenn die Liegenschaft zuvor als Freiland gewidmet war und erst durch die Umwidmung bebaubar wurde, die aufgrund des Raumordnungsvertrags erfolgte.

Im gegenständlichen Fall erwarb eine Bauträgerin ein als Freiland gewidmetes Grundstück im Wissen, dass sie für eine Umwidmung in Bauland (Wohngebiet) eine Vereinbarung im Sinn des § 33 Absatz 2 Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) mit der Gemeinde treffen muss. Nach Abschluss eines Vertrags, mit dem sie sich zur Errichtung einer förderbaren Gesamtanlage und zur Veräußerung aller Wohneinheiten zu Wohnbauförderungskonditionen verpflichtete, widmete die Gemeinde das Grundstück um. Der von der Klägerin in der Folge errichtete Geschoßwohnungsbau wurde nur deshalb bewilligt, weil es sich bei der Wohnanlage um wohnbaugeförderte Wohneinheiten handelte. Die Klägerin begehrte wegen Gesetz- und Sittenwidrigkeit die Nichtigerklärung des gesamten Raumordnungsvertrags, die Löschung der zugunsten der Gemeinde einverleibten Vorkaufsrechte und die Feststellung der Ersatzpflicht der Gemeinde für alle Vermögensschäden, weil sie in der Verfügung über die Wohneinheiten auf ihrer Liegenschaft beschränkt sei. Insbesondere die Vorgabe, wonach es sich bei der geplanten Wohnanlage um eine „förderbare Gesamtanlage“ handeln müsse, sei von der gesetzlichen Ermächtigung gemäß § 33 TROG nicht gedeckt.

Der OGH sah dies im gegenständlichen Fall anders. Die Schutzwürdigkeit der Bauträgerin, die sehenden Auges das Risiko eingegangen sei, dass die Bebauung und der daraus erzielte Projekterlös letztlich nicht ihren Vorstellungen entsprach, trete deutlich gegenüber den öffentlichen Interessen zurück, welche die Gemeinde im Einklang mit den Zielen des TROG verfolgt habe, insbesondere das Raumordnungsziel „leistbares Wohnen“ zu verwirklichen. Aber selbst wenn einzelne Bestimmungen des Vertrags unzulässig sein sollten, ergäbe sich daraus (noch) nicht die Gesamtnichtigkeit des Vertrags. Eine Teilnichtigkeit habe die Bauträgerin allerdings nicht geltend gemacht.

Den Vertragsparteien kommt somit bei Abschluss eines Raumordnungsvertrages ein gewisser Spielraum zu. Zu beachten ist, dass eine Gemeinde keine Wahlfreiheit zwischen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Handlungsformen hat: Dort, wo der Gesetzgeber hoheitliche Gestaltung vorgibt, besteht keine Wahlfreiheit. Andernfalls liegt ein verfassungs- und gesetzeswidriger Verstoß vor. Bei Raumordnungsverträgen ist das Sittenwidrigkeitskorrektiv nach § 879 ABGB von Bedeutung, weil öffentliche Interessen auf grundrechtlich geschützte Rechtspositionen (hier va das Privateigentum) des Einzelnen treffen.

Andreas Wachter Stand: 3.9.2025