OGH-Entscheidung 2 Ob 100/23d vom 25.7.2023
In der Entscheidung 2 Ob 100/23d vom 25.7.2023 äußerte sich der Oberste Gerichtshof (OGH) zur Frage der analogen Anwendung des § 783 ABGB auf nicht konkret pflichtteilsberechtigte Geschenknehmer und setzte sich umfassend mit der vorliegenden Literatur und den Gesetzesmaterialien auseinander.
Gegenstand der Entscheidung war ein familiärer Konflikt, bei dem die Tochter des Erblassers gemäß § 789 ABGB ihren eigenen Sohn in Anspruch nahm und die Zahlung ihres Pflichtteils in Höhe von € 60.000,– forderte, zumal der Erblasser zu Lebzeiten seinem Enkel eine Liegenschaft geschenkt hatte. Die Höhe ihres Pflichtteils entsprach dabei einem Sechstel des angenommenen Werts der Liegenschaft. Der Beklagte hingegen wendete ein, dass auch der Wert der der Klägerin gemachten Schenkung, hinzu- und anzurechnen sei. Der überschuldete Nachlass wurde der Witwe an Zahlungs statt überlassen.
- 783 ABGB sieht vom Wortlaut her vor, dass auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten oder eines Erben Schenkungen an Personen, die dem Kreis der Pflichtteilsberechtigten angehören (§ 757), der Verlassenschaft hinzuzurechnen und auf den Pflichtteil anzurechnen sind.
Der Enkel war zwar abstrakt pflichtteilsberechtigt, jedoch nicht konkret, zumal seine Mutter noch lebte und selbst pflichtteilsberechtigt war.