Insolvenz- & Wirtschaftsstrafrecht

„Eine Insolvenz kündigt sich meist langfristig an, doch plötzlich kommt der Tag, an dem ein Unternehmen oder eine Privatperson zahlungsunfähig ist. Ein Gefühl des Scheiterns geht mit der Situation einher und stellt die handelnden Personen vor große Herausforderungen. Wir beraten Sie in dieser schwierigen Lage und stehen Ihnen mit Kompetenz und Erfahrung zur Seite.“

Insolvenz- & Wirtschaftsstrafrecht

Insolvenzrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Finanzstrafrecht überschneiden sich juristisch in vielerlei Hinsicht. Unsere Experten bei TWP sind in diesen Bereichen immer auf dem neuesten Stand und begleiten unsere Mandanten kompetent durch schwierige Zeiten. Oft ist rechtliche Beratung schon empfehlenswert, bevor das Unternehmen wirklich Gefahr läuft, in die Insolvenz zu schlittern. Die Bestimmungen der Insolvenzordnung, des Eigenkapitalersatz-Gesetzes und des Strafgesetzbuches verpflichten Unternehmer zur laufenden Analyse ihrer wirtschaftlichen Situation. Ist die Zahlungsfähigkeit nicht mehr gegeben, muss ein Insolvenz- oder Sanierungsverfahren eingeleitet werden. Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder kann bei verspäteter Reaktion eine persönliche Haftung für Gesellschaftsschulden treffen. Wir helfen Ihnen bei der Anmeldung und Durchsetzung von Insolvenzforderungen und Masseforderungen. Wir vertreten sowohl Gläubiger als auch Schuldner, Gesellschafter und Geschäftsführer. Ist ein Konkurs eröffnet, fungieren wir als Masseverwalter, übernehmen Sanierungen mit oder ohne Eigenverwaltung und sorgen für eine geordnete Liquidation.

Fachgebiet

Insolvenz- & Wirtschaftsstrafrecht

INSOLVENZVORBEREITUNG

Wir begleiten sowohl Privatpersonen im Rahmen eines Schuldenregulierungs-, Zahlungsplan- oder Abschöpfungsverfahrens, beraten aber auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften beim Stellen eines rechtzeitigen Insolvenzantrags, wenn sie zahlungsunfähig sind. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Unternehmer nicht mehr in der Lage ist, fällige Rechnungen zu bezahlen oder die Mittel dafür zu beschaffen. Wird das Unternehmen in Form einer GmbH oder Aktiengesellschaft betrieben, muss geprüft werden, ob eine Überschuldung vorliegt. Von Überschuldung wird gesprochen, wenn die positiven Vermögenswerte des Unternehmens weniger wert sind, als die Verbindlichkeiten. Ein Insolvenzverfahren wird auf Antrag des zahlungsunfähigen Schuldners oder von den Gläubigern eröffnet. Dieser Antrag muss innerhalb von 60 Tagen ab Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gestellt werden. Wir begleiten Sie bei der Prüfung dieser Fragen sowie bei der Vorbereitung einer Insolvenz.

 

INSOLVENZABWICKLUNG

Ein Insolvenzverfahren verfolgt den Grundsatz, das gesamte Vermögen des Schuldners gleichmäßig und verhältnismäßig auf sämtliche Gläubiger aufzuteilen. Bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt das Gericht einen Masseverwalter, der ab diesem Zeitpunkt für das Unternehmen verantwortlich ist. Die Konkurseröffnung wird öffentlich gemacht und die Gläubiger können ab diesem Zeitpunkt ihre Forderungen anmelden. Der Insolvenzverwalter prüft in einem ersten Schritt, ob das Unternehmen fortgeführt oder geschlossen werden soll. Dazu wird das gesamte Anlage- und Umlaufvermögen analysiert. In einem nächsten Schritt erklärt sich der Insolvenzverwalter zu den angemeldeten Forderungen der Gläubiger. In Insolvenzverfahren begleiten wir sowohl Bestandgeber als auch Bestandnehmer und Leasinggeber und beraten Gläubiger bei der Anfechtung von ungerechtfertigten Rechtsgeschäften (Benachteiligung, Begünstigung, Vermögensverschleuderung, Schenkungsanfechtung, inkongruente Deckung, Kenntnisanfechtung, Einlagenrückgewähr etc). Wir beantragen rechtzeitig eine Zwangsversteigerung oder sorgen für eine freihändige Vermögensverwertung.

UNTERNEHMENSSANIERUNG

Durch die Reform des Insolvenzrechts im Jahr 2010 wurden Konkurs- und Ausgleichsverfahren zu einem einheitlichen Insolvenzverfahren zusammengefasst. In diesem Verfahren gibt es neben dem Konkursverfahren auch die Möglichkeit eines Sanierungsverfahrens, das mit oder ohne Eigenverwaltung des Unternehmers gestaltet werden kann. Stellt der Schuldner einen Antrag auf Sanierung, beraten sich die Gläubiger über dessen Annahme. Der Sanierungsplan muss den Gläubigern zumindest eine Quote von 30 Prozent, zahlbar in längstens zwei Jahren, anbieten können. Ist das möglich, kann der Schuldner das Unternehmen selbst fortführen. Folglich wird das Konkursverfahren aufgehoben und der Schuldner kann wieder über sein Unternehmen verfügen. Stimmen die Gläubiger dem Sanierungsplan nicht zu, wird das Konkursverfahren fortgesetzt. Am Ende wird das Unternehmen geschlossen und die Gläubiger erhalten eine Quote.

 

MASSEVERWALTUNG

Im gerichtlichen Insolvenzverfahren wird meist ein Rechtsanwalt vom zuständigen Gericht zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Masseverwalter übernehmen unsere Anwälte die Aufgabe, die wirtschaftliche Situation zu erfassen und durch profunde Rechtskenntnis die bestmögliche Abwicklung des Verfahrens zu gewährleisten. Er ist dabei vor allem dem Gericht und den Gläubigern gegenüber verantwortlich.