VO (EU) 2015/2424 / RL (EU) 2015/2436
Das EU Markenrecht wurde mit der neuen Unionsmarkenverordnung (VO 2015/2424) und der neuen EU Markenrichtlinie (RL 2015/2436) novelliert. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird in das „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“ („EUIPO“) umbenannt und der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den Begriff „Unionsmarke“ („EUTM“) ersetzt.
Die Reform ermöglicht nun auch die Anmeldung unkonventioneller Marken wie etwa von Geruchs- und Geschmacksmarken als Unionsmarken, weil die neue EU-Marken-Verordnung nicht mehr auf graphisch darstellbare Zeichen beschränkt ist. Voraussatzung hierfür wird aber die technische Umsetzbarkeit der Anmeldung derartiger Marken sein. Künftig wird zudem für Klangmarken die Einreichung von Klangdateien ausreichend sein. Bisher konnten Klangmarken nur durch Einreichung von Transkriptionen eingetragen werden.