Allgemeines
Zuletzt haben viele Webseitenbetreiber in Österreich und auch in Vorarlberg Aufforderungsschreiben eines österreichischen Rechtsanwalts (Mag. Marcus Hohenecker – „datenschutzanwalt.eu“) erhalten, in denen angebliche Verstöße gegen die DSGVO wegen der Einbindung von „Google Fonts“ behauptet und Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche erhoben bzw eine Auskunftsantrag gemäß Art 15 DSGVO gestellt werden.
In den Schreiben wird eine Klage bzw eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde angekündigt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen eine Zahlung in Höhe von € 190 (€ 100 Schadenersatz und € 90 Anwaltskosten) erfolgt, wodurch ein „Vergleich“ abgeschlossen werden soll.
Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf den uns bekannten (allgemeinen) Informationen und stellen eine vorläufige Einschätzung der Rechtslage auf Basis dieser Informationen dar. Eine abschließende Prüfung der Rechtslage kann immer nur im Einzelfall erfolgen. Weiters ist zu beachten, dass die angesprochenen Rechtsfragen bisher nicht abschließend geklärt sind und daher nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Gericht oder eine Behörde allenfalls auch zu einer anderen Einschätzung gelangen könnte.
Rechtliche Würdigung der Einbindung von „Google Fonts“
Die Einbindung der „Google Fonts“ erfolgt in der Regel, um sicherzustellen, dass eine einheitliche Darstellung der auf einer Webseite verwendeten Schriftarten erfolgt. Die Einbindung kann dynamisch (durch einen Link auf Webseiten von Google) oder statisch (durch lokale Speicherung der Schriftarten auf dem Webserver) erfolgen.
Im ersten Fall erfolgt durch den Browser des Webseitennutzers bei Aufruf der Webseite allenfalls auch eine Anfrage an Webseiten von Google, auf denen die verwendeten Schriftarten bereitgestellt sind.
Anders als in den Aufforderungsschreiben und auch in der zitierten Entscheidung des LG München dargestellt, wird dadurch aber nicht zwingend eine direkte Übermittlung oder direkt Weitergabe von IP-Adressen durch den Webseitenbetreiber bewirkt.