Zubau – Abstandsnachsicht – untergeordnete Bauteile

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Gegenstand der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH zu Ra 2022/06/0013) war ein Gebäude, das unter Abstandsnachsicht errichtet wurde und durch einen Zubau auf dem Flachdach erweitert werden sollte. Zur Erschließung des Zubaus war eine Freitreppe an der Außenseite des Gebäudes vorgesehen. Durch den Zubau wurden weder der gesetzliche Mindestabstand (3m) noch die Abstandsflächen unterschritten. Auch die Freitreppe hält einen Abstand von mehr als 2m zum Grundstück der Nachbarn ein.

Die Baubehörde erteilte die Abstandsnachsicht (nach § 7 Abs 1 lit c Vlbg BauG) und genehmigte den Antrag. Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg (LVwG) bestätigte den Bescheid mit der Maßgabe, dass die Freitreppe gekürzt wurde. Begründend führte das LVwG aus, dass die Freitreppe als untergeordnetes Bauteil zu qualifizieren sei. Daher sei die Freitreppe bei der Berechnung der Abstandsflächen nicht zu berücksichtigen. Da die Mindestabstände weiterhin (3m für Gebäude und 2m für untergeordnete Bauteile) eingehalten werden, sei § 7 Abs 1 lit c BauG erfüllt.

Der VwGH wies die außerordentliche Revision gegen die Entscheidung des LVwG zurück.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass auch an Gebäuden, welche die Abstandsflächen nicht einhalten (Altbestand), untergeordnete Bauteile angebracht werden dürfen, sofern der Mindestabstand (2m) eingehalten wird.

Für die Praxis bleibt eine entscheidende Frage, die nach der maximalen Länge von Freitreppen als untergeordnete Bauteile, offen. Folgte man der Entscheidung des VwGH vom 25.11.2015, GZ 2013/06/0240, dann könnten an herkömmlichen Einfamilienhäusern nur äußerst selten normgerechte Freitreppen als untergeordnete Bauteile angebracht werden. Das liegt daran, dass der VwGH die maximale Länge für untergeordnete Bauteile bei 30% der Gebäudelänge erblickt. Wirklich zu überzeugen vermag diese Auslegung bei Freitreppen nicht, weil dies der Bestimmung beinahe jeden praktisch relevanten Anwendungsbereich entzieht. Zudem würde die Verlängerung des Gebäudes auch eine Verlängerung des untergeordneten Bauteiles ermöglichen; dies widerspricht sämtlichen abstandsrechtlichen Grundsätzen, weil diese auf die Größe des Grundstückes abstellen (§§ 5 und 6 BauG). Die Entscheidung des VwGH wäre meines Erachtens zumindest dahingehend zu interpretieren, dass als Bezugsgröße die Gebäudelänge (davon 30%) bei der maximal möglichen Bebauung des Grundstückes herangezogen wird.

Mag. Felician Simma (Stand 07.7.2022)