Das Preisauszeichnungsgesetz (PrAG) basiert auf einer EU-Richtlinie. Zweck der Richtlinie und des Gesetzes ist die Transparenz der Preisgestaltung und die Vergleichbarkeit von Preisen durch den Konsumenten. Am 20.7.2022 traten entscheidende Neuerungen des PrAG in Kraft.
Das PrAG regelt unter anderem die Pflicht zur Preisauszeichnung von Sachgütern (Dienstleistungen sind grundsätzlich – mit einigen Ausnahmen – nicht umfasst), die sichtbar ausgestellt sind oder zum Verkauf bereitgehalten werden. Die Preise sind so auszuzeichnen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer Betrachter sie leicht lesen und zuordnen kann. Preise für nicht ausgestellte Sachgüter sind in Verzeichnissen auszuzeichnen, die sichtbar anzubringen oder aufzulegen sind.
Die Preise sind einschließlich der Umsatzsteuer sowie aller sonstigen Abgaben und Zuschläge (Bruttopreise) in Euro auszuzeichnen. Bei Produkten, die nach Volumen, Gewicht, Länge oder Fläche angeboten werden, ist zusätzlich zum Verkaufspreis auch der Preis pro Maßeinheit (Grundpreis) anzugeben.
Die aktuelle Änderung des PrAG umfasst zwei Neuerungen:
Auszeichnung von Preisermäßigungen
Abgesehen von einigen Ausnahmen (zB Vergleiche mit Preisen anderer Unternehmen oder mit UVP, Preisvergleiche für Mengenrabatte oder Ermäßigungen durch Kundenkarten und Treueprogramme sowie bei schnell verderblichen Sachgütern) ist nun bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung der niedrigste Preis, zu dem das Produkt in den letzten 30 Tagen vom betreffenden Unternehmen angeboten wurde, zusätzlich auszuzeichnen.
Bei einer schrittweisen Preisermäßigung ist allerdings nicht der jeweils vorangegangene Preis während der schrittweisen Senkung anzugeben, sondern der niedrigste Preis, den das Produkt vor Beginn der schrittweisen Ermäßigung innerhalb der letzten 30 Tage hatte.