Aktuelle Änderungen im Vorarlberger Raumplanungsrecht

Am 8.12.2023 ist die Novelle zum Vorarlberger Raumplanungsrecht in Kraft getreten. Die neuen Regelungen bringen einige große und mehrere kleinere gesetzliche Änderungen mit sich.

Die wichtigste Änderung bezieht sich auf die in die öffentliche Kritik geratenen Investorenmodelle. Diese werden mit den neuen Regelungen grundsätzlich abgeschafft. Investorenmodelle bedürfen künftig einer ausdrücklichen Widmung durch die Gemeinden.

Weiters widmete sich der Landesgesetzgeber den Sondergebieten. In dieser Frage hat der Verfassungsgerichtshof den Gesetzgeber zum Handeln gezwungen, weil er die Sonderwidmung für eine Betriebserweiterung in Ludesch aufgehoben hat. Die neuen Bestimmungen zu Sondergebieten sehen nunmehr fünf Kategorien vor, die Sonderwidmungen ermöglichen, etwa Anlagen für Erholungszwecke, Energieversorgungsanlagen, sonstige Ver- und Entsorgungsinfrastruktur sowie Anlagen für Stellplätze. Für Betriebserweiterungen wird es künftig keine Sonderflächen-Widmungen mehr geben. Diese bedürfen künftig einer für Betriebe vorgesehenen Betriebsflächen-Widmung.

Zudem dürfen Einkaufszentren künftig nur gebaut werden, wenn auch eine PV-Anlage montiert wird. Dasselbe gilt für Erweiterungen von bestehenden Einkaufszentren so wie solchen Gebäuden, die durch eine Erweiterung ihrer Verkaufsflächen auf mehr als 600 m² als Einkaufszentrum gelten.

Der Klimaschutz wird künftig Teil der Raumplanungsziele. Damit muss bei jedem Raumplan und bei jeder Widmung auch der Klimaschutz bzw die Auswirkungen auf den Klimaschutz berücksichtigt werden.

Stand Jänner.2024, MMag. Dr. Gregor Lässer