VFGH VOM 14.3.2018, G 227/2017
In seiner Entscheidung vom 14.3.2018 hat der VfGH auf Antrag des VwGH die Bestimmung des § 39 Abs 2 GewO geprüft. Kern dieser Bestimmung ist, dass eine juristische Person nur dann ein reglementiertes Gewerbe ausüben darf, wenn sie eine Person mit der gewerberechtlichen Geschäftsführung betraut, die entweder dem zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organ angehört oder mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb als Arbeitnehmer versicherungspflichtig beschäftigt ist. Obwohl die Ziele dieser Regelung auch auf andere Weise erfüllt werden könnten (zB durch einen Mehrheitsgesellschafter mit 75 %-Anteil, dessen Bindung zur GmbH enger und dessen Handlungsspielraum mindestens ebenso weit ist), hat der VfGH gegen die derzeit abschließende bzw eingeschränkte gesetzliche Regelung keine Bedenken.