Was bringt das neue Arbeitszeitgesetz?
NEUE AUSNAHME VOM ANWENDUNGSBEREICH
Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte und sonstige ArbeitnehmerInnen, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit (a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder (b) von diesen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Somit ist auch die dritte Führungsebene vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.
HÖCHSTARBEITSZEIT
Die Höchstarbeitszeiten werden auf 12h/Tag und 60h/Woche angehoben. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 17 Wochen jedoch nicht mehr als 48 Stunden betragen. Der Durchrechnungszeitraum darf kollektivvertraglich auf max. ein Jahr ausgedehnt werden.