Arbeitszeitgesetz neu

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Das neue Arbeitszeitgesetz

Was bringt das neue Arbeitszeitgesetz?

NEUE AUSNAHME VOM ANWENDUNGSBEREICH

Das Arbeitszeitgesetz gilt nicht für leitende Angestellte und sonstige ArbeitnehmerInnen, denen maßgebliche selbständige Entscheidungsbefugnis übertragen ist und deren gesamte Arbeitszeit auf Grund der besonderen Merkmale der Tätigkeit (a) nicht gemessen oder im Voraus festgelegt wird oder (b) von diesen ArbeitnehmerInnen hinsichtlich Lage und Dauer selbst festgelegt werden kann. Somit ist auch die dritte Führungsebene vom Anwendungsbereich des Arbeitszeitgesetzes ausgenommen.

 

HÖCHSTARBEITSZEIT

Die Höchstarbeitszeiten werden auf 12h/Tag und 60h/Woche angehoben. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit darf innerhalb von 17 Wochen jedoch nicht mehr als 48 Stunden betragen. Der Durchrechnungszeitraum darf kollektivvertraglich auf max. ein Jahr ausgedehnt werden.

ÜBERSTUNDEN/ÜBERSTUNDENZUSCHLÄGE

Überstunden (bis zur 10. Stunde) können wie bisher vom Vorgesetzten angeordnet und durch den/die ArbeitnehmerIn aus berücksichtigungswürdigen, persönlichen Interessen abgelehnt werden.

Aufgrund eines erhöhten Arbeitsbedarfs oder zur Vornahme von Vor- und Abschlussarbeiten angeordnete Überstunden (11./12. Stunde) können ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden, sofern durch diese Überstunden die Tagesarbeitszeit von 10 Stunden oder die Wochenarbeitszeit von 60 Stunden überschritten wird. ArbeitnehmerInnen dürfen deswegen nicht benachteiligt werden. Zudem steht gekündigten ArbeitnehmerInnen die Anfechtung der Motivkündigung bei Gericht offen.

Angeordnete Überstunden bleiben zuschlagspflichtig. Für freiwillig geleistete Gleitzeitstunden (11. und 12. Stunde) können aufgrund der möglichen Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit auf 12 Stunden die Zuschläge entfallen.

Die genannten Änderungen treten am 1.9.2018 in Kraft.