Auskunftsanspruch

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Neue OGH Entscheidung zum erbrechtlichen Auskunftsanspruch über Schenkungen

OGH VOM 27.11.2020, 2 OB 227/19 Z

Nach dem Tod eines Menschen entsteht zwischen den Erben und Pflichtteilsberechtigten oftmals Streit darüber, was und an wen der Verstorbene noch zu Lebzeiten Schenkungen vorgenommen hat. Vermutet einer der Pflichtteilsberechtigte zu wissen, dass ein Erbe oder Pflichtteilsberechtigter eine Schenkung erhalten hat, diese aber verheimlicht (zB einen größeren Bargeldbetrag/ein Grundstück), ist dies in der Praxis oft nur schwer zu beweisen. Unter bestimmten Voraussetzungen besteht jedoch ein Auskunftsanspruch hinsichtlich solcher Schenkungen.

 

Gemäß § 786 ABGB haben Personen, die Hinzurechnungen von Schenkungen verlangen können (§ 782 ABGB: Erben; § 783 ABGB: Erben, Pflichtteilsberechtigte und Vermächtnisnehmer) einen Auskunftsanspruch gegenüber der Verlassenschaft, den Erben und den Geschenknehmern.

 

Der Oberste Gerichtshof hat kürzlich in einer Entscheidung (OGH 27.11.2020, 2 Ob 227/19z) die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nach § 786 ABGB konkretisiert. Demnach hat derjenige, der den Auskunftsanspruch gerichtlich durchsetzen will, Umstände zu behaupten und zu beweisen, die auf eine pflichtteilsrelevante Schenkung schließen lassen.

Allerdings genügt beim Auskunftsanspruch gegenüber der Verlassenschaft oder den Erben bereits der Beweis einer Verminderung des Vermögens, die anders nicht erklärbar ist. Dies auch ohne Nennung eines konkreten Empfängers. Es ist somit nicht eine konkrete Schenkung nachzuweisen, sondern lediglich ein unerklärbarer „Abfluss“ von Vermögen.

 

Beim Auskunftsanspruch gegenüber einem möglichen Geschenknehmer sind Indizien für eine Schenkung erforderlich. An diese Indizien sind keine hohen Anforderungen zu stellen, wenn der potenziell Beschenkte Teil des engeren Familienkreises ist. Da Schenkungen im engeren Familienkreis üblich sind, reicht hier schon der Beweis einer anderen erfolgten Schenkung an eine bestimmte Person als Indiz für weitere Schenkungen an diese Person aus.

 

 

Mag. Stefan Fussenegger (Stand 15.2.2021)