Betriebspensionen - Passivlegitimation

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Betriebspensionen - Passivlegitimation

OGH VOM 24.03.2022, 9 ObA 113/21 i

In der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes (OGH) zu 9 ObA 113/21i betreffend die Kürzung der Betriebspensionen von pensionierten Arbeitnehmern hat der OGH unsere Rechtsposition bestätigt:

Nachdem die Betriebspensionen um 30 % gekürzt wurden, sind wir für unsere Mandanten – die Betriebspensionisten – gerichtlich dagegen vorgegangen und haben eine Klage beim Landesgericht Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht eingebracht. Die Betriebspensionen werden teils durch die Cagnotte, die Trinkgelder der Arbeitnehmer, finanziert. Die Beklagte griff somit unserer Ansicht nach zu Unrecht in wohlerworbene Rechte unserer Mandanten ein („thesaurierte Entgelte“; Kürzung in Höhe von 30 % ist nicht rechtmäßig und unbillig). Die Gegenseite wandte ein, es hätte die Unterstützungseinrichtung geklagt werden müssen.

Das OLG Innsbruck vertrat die Ansicht, dass die Beklagte einen maßgeblichen Einfluss auf die Unterstützungseinrichtung hat und daher passivlegitimiert ist. Der OGH bestätigte nunmehr – mit teils anderer Begründung – diese Rechtansicht.

Im nächsten Verfahrensschritt wird von der ersten Instanz nun zu klären sein, ob die Kürzung der Betriebspensionen in diesem Ausmaß zulässig ist.

Mag. Simone Rädler, Stand 30.5.2022