BGBl I 2017/40

NEUSTE ENTSCHEIDUNGEN

Errichtung einer Ein-Mann-GmbH ohne Notar möglich

BGBL I 2017/40

Am 12.4.2017 wurde im BGBl I 2017/40 das Deregulierungsgesetz 2017 kundgemacht, welches zahlreiche Neuerungen mit sich bringt. Eine davon betrifft die erleichterte Errichtung einer Ein-Mann-GmbH, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person und gleichzeitig einziger Geschäftsführer der GmbH ist. Ab 1.1.2018 bedarf die Erklärung über die Errichtung nicht mehr eines Notariatsaktes, sondern hat in elektronischer Weise zu erfolgen. Der Inhalt der zulässigen Errichtungserklärung und die Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise sind durch Verordnung des BM für Justiz näher zu regeln. Die Erklärung über die Errichtung beschränkt sich aber jedenfalls auf die gesetzlichen Mindestinhalte (§ 4 Abs 1 GmbHG), die Bestellung des Geschäftsführers, den Ersatz der Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von € 500,–, die Gründungsprivilegierung und die Verteilung des Bilanzgewinnes, wenn diese einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist.

Die Anmeldung zum Firmenbuch hat ebenfalls elektronisch (und nicht mehr in beglaubigter Form) zu erfolgen. Das Kreditinstitut hat anlässlich der Einzahlung der Stammeinlage die Identität festzustellen und zu prüfen. Die Musterfirmazeichnung ist vor dem Kreditinstitut zu zeichnen, welche gemeinsam mit der Bankbestätigung vom Kreditinstitut an das Firmenbuch elektronisch zu übermitteln ist.

Zu begrüßen ist jedenfalls die mit dieser Novelle verbundene Senkung der Gründungskosten. Ob aber die GmbH-Errichtung tatsächlich beschleunigt werden kann, bleibt abzuwarten.