BGBL I 2017/40
Am 12.4.2017 wurde im BGBl I 2017/40 das Deregulierungsgesetz 2017 kundgemacht, welches zahlreiche Neuerungen mit sich bringt. Eine davon betrifft die erleichterte Errichtung einer Ein-Mann-GmbH, wenn der Gesellschafter eine natürliche Person und gleichzeitig einziger Geschäftsführer der GmbH ist. Ab 1.1.2018 bedarf die Erklärung über die Errichtung nicht mehr eines Notariatsaktes, sondern hat in elektronischer Weise zu erfolgen. Der Inhalt der zulässigen Errichtungserklärung und die Details der bei der Abgabe der Erklärung einzuhaltenden Vorgangsweise sind durch Verordnung des BM für Justiz näher zu regeln. Die Erklärung über die Errichtung beschränkt sich aber jedenfalls auf die gesetzlichen Mindestinhalte (§ 4 Abs 1 GmbHG), die Bestellung des Geschäftsführers, den Ersatz der Gründungskosten bis zu einem Höchstbetrag von € 500,–, die Gründungsprivilegierung und die Verteilung des Bilanzgewinnes, wenn diese einer besonderen Beschlussfassung von Jahr zu Jahr vorbehalten ist.