BGH, Urt. v. 25.02.2016

BGH, URT. V. 25.02.2016

Das Recht der Vertriebsmittler (z.B. Handelsvertreter und Vertragshändler) ist in Bewegung. Einer der „Dauerbrenner“ ist dabei die Frage, ob Handelsvertretern bzw. Vertragshändlern ein sogenannter Ausgleichsanspruch nach Vertragsbeendigung zusteht. Beim Handelsvertreter steht der Anspruch im Gesetz, beim Vertragshändler nicht. Der Ausgleichsanspruch dient dem Schutz des Vertriebsmittlers. Daher nimmt die Rechtsprechung unter bestimmten Voraussetzungen an, Vertragshändler seien genauso schutzbedürftig wie Handelsvertreter und hätten einen solchen Ausgleichsanspruch. Bei Auslandsbezügen ist die Rechtslage noch komplexer. Der BGH hat jüngst eine alte Streitfrage entschieden. Nach dem Urteil vom 25.02.2016 kann der Geschäftsherr den Ausgleichsanspruch seines Vertragshändlers, der seine Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der EU bzw. EWR auszuüben hat, bei Vereinbarung deutsches Rechts NICHT im Voraus ausschließen (BGH, Urt. v. 25.02.2016 – VII ZR 102/15).