Das 2. COVID-19-Justiz-Begleitgesetz wurde zuletzt am 15.1.2021 geändert und enthält aus insolvenzrechtlicher Sicht folgende Eckpunkte:
– Ist ein Unternehmen am 31.3.2021 überschuldet, so hat die Geschäftsführung die Insolvenzeröffnung ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf des 31.3.2021 oder 120 Tage nach Eintritt der Überschuldung, je nachdem welcher Zeitraum später endet, zu beantragen. Bei Zahlungsunfähigkeit gilt die Gesetzeslage vor Covid-19 unverändert.