COVID-19 Arbeitsrechtliches

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Wichtige Änderungen von arbeitsrechtlichen Regelungen

Mit dem neuen COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) wurden verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen implementiert, die am 22.3.2020 in Kraft getreten sind. Die bedeutsamsten Neuregelungen sind:

1. Die neuen Kurzarbeitsrichtlinien und Antragsformulare sind gestern auf der website des AMS veröffentlicht worden.

2. In § 170 Abs 1 ArbVG nF wird die Tätigkeitsdauer von Organen verlängert. In § 170 Abs 3 ArbVG nF sieht vor, dass Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Jahr, und von Zeitguthaben treffen können. Nach den parlamentarischen Materialien soll eine solche BV normative Wirkung haben (also bindend für das Individualarbeitsverhältnis sein). Dies tritt in Kraft, sobald das im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.

3. In § 1155 ABGB werden Absatz 3 und 4 angefügt, welche lauten wie folgt:

(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.

(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt: 1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. 2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption). 3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.

Dies bedeutet, dass Urlaub unter diesen Umständen erstmals vom Arbeitgeber auch einseitig angeordnet werden kann.

4. Die bisherige Regelung zur freiwilligen Dienstfreistellung von drei Wochen und zum Ersatz von einem Drittel der Lohnkosten wird modifiziert (§ 18b Abs 1 AVRAG).

5. Darüber hinaus wird in § 18b Abs 2 AVRAG eine Bestimmung zur Hemmung gesetzlicher, kollektivvertraglicher und vertraglicher Verjährung- und Verfallsfristen eingefügt (Hemmung zwischen 16.3.2020 und 30.4.2020).

6. Bei Personen, die in Altersteilzeit sind, wird klargestellt, dass Unterbrechungen des Dienstverhältnisses der Altersteilzeit (Teilpension) nicht schaden (§ 82 Abs 5 AlVG).

7. Im Zuge der Kurzarbeit fasst die Beihilfe auch die erhöhten Aufwendungen des Dienstgebers für die Beiträge zur Sozialversicherung (die auf Grund der besonderen Beitragsgrundlage entstehen); § 37b Abs 7 AMS-Gesetz. Dies tritt rückwirkend mit 1.3.2020 in Kraft.

(Dr. Alexander Wittwer, Stand 24.3.2020)