Mit dem neuen COVID-19-Gesetz (BGBl I 2020/16) wurden verschiedene arbeitsrechtliche Maßnahmen implementiert, die am 22.3.2020 in Kraft getreten sind. Die bedeutsamsten Neuregelungen sind:
1. Die neuen Kurzarbeitsrichtlinien und Antragsformulare sind gestern auf der website des AMS veröffentlicht worden.
2. In § 170 Abs 1 ArbVG nF wird die Tätigkeitsdauer von Organen verlängert. In § 170 Abs 3 ArbVG nF sieht vor, dass Betriebsvereinbarungen im Zusammenhang mit der Corona-Kurzarbeit auch Regelungen zum Verbrauch des Urlaubs, ausgenommen Urlaub aus dem laufenden Jahr, und von Zeitguthaben treffen können. Nach den parlamentarischen Materialien soll eine solche BV normative Wirkung haben (also bindend für das Individualarbeitsverhältnis sein). Dies tritt in Kraft, sobald das im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde.
3. In § 1155 ABGB werden Absatz 3 und 4 angefügt, welche lauten wie folgt:
(3) Maßnahmen auf Grundlage des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. Nr. 12/2020, die zum Verbot oder zu Einschränkungen des Betretens von Betrieben führen, gelten als Umstände im Sinne des Abs. 1. Arbeitnehmer, deren Dienstleistungen aufgrund solcher Maßnahmen nicht zustande kommen, sind verpflichtet, auf Verlangen des Arbeitgebers in dieser Zeit Urlaubs- und Zeitguthaben zu verbrauchen.
(4) Für den Verbrauch gemäß Abs. 3 gilt: 1. Urlaubsansprüche aus dem laufenden Urlaubsjahr müssen nur im Ausmaß von bis zu 2 Wochen verbraucht werden. 2. Von der Verbrauchspflicht sind weiters ausgenommen solche Zeitguthaben, die auf der durch kollektive Rechtsquellen geregelten Umwandlung von Geldansprüchen beruhen (Freizeitoption). 3. Insgesamt müssen nicht mehr als 8 Wochen an Urlaubs- und Zeitguthaben verbraucht werden.
Dies bedeutet, dass Urlaub unter diesen Umständen erstmals vom Arbeitgeber auch einseitig angeordnet werden kann.