Der überwiegende Anteil der Gastronomie-, Beherbergungs- Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind seit 16.3.2020 zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.3.2020 von Schließungs- und Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Nach derzeitigem Stand (Verordnung vom 20.3.2020) sind die betroffenen Betriebe bis 13.4.2020 gezwungen, ihre Betriebsstätten geschlossen zu halten. Darüber hinaus sind einige Betriebe mit Schwierigkeiten betreffend ihrer unter Quarantäne gestellten Betriebsinhaber und Mitarbeiter konfrontiert.
Um Umsatzeinbußen infolge einer Betriebsstilllegung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserbringung abzufedern, haben viele Unternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder weitergreifende All-Risk-Versicherung abgeschlossen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die COVID-19-bedingte Betriebsschließung vom Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist und welche Schäden überhaupt gedeckt werden.
Grundsätzlich kann die Frage der Leistungspflicht ohne Prüfung der konkreten Versicherungsbedingungen nicht einheitlich beantwortet werden und ist daher eine Prüfung der Versicherungsbedingungen im Einzelfall unerlässlich.
Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?
Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung sui generis, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Ertragsausfall eines Betriebs erstrecken.
Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen– oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes völlig oder teilweise unterbrochen wird.
Hinweis: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ernstlich ins Auge gefasst wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung. Ist die Wiederaufnahme des Betriebs zwar geplant, scheitert aber letztlich aus besonderen Gründen, ist Versicherungsschutz gegeben.
Welche Schäden werden durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?
Ersetzt wird grundsätzlich der Unterbrechungsschaden, soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes durch den eingetretenen Schaden verursacht wird. Üblicherweise kommt eine Betriebsunterbrechungsversicherung für die fortlaufenden fixen Kosten und den entgangenen Gewinn auf, die durch einen versicherten Betriebsstillstand entstanden sind.
Ist die COVID-19-Pandemie von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst?
Ob Versicherungsschutz bei einer verordneten oder behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Pandemie greift, ist abhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages.
Es ist daher konkret zu prüfen, ob im Versicherungsvertrag Maßnahmen der Regierung oder der Gesundheitsbehörde im Zuge einer Seuche oder Epidemie/Pandemie oder auch nur Betriebsunterbrechungen wegen Seuchen oder Epidemien/Pandemien als versicherte Ursache der Betriebsunterbrechung vereinbart sind. In einigen Versicherungsverträgen wird auch die Quarantäne des Betriebs oder des Betriebsinhabers explizit genannt. Wenn dies der Fall ist, ist bei einer verordneten oder behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Pandemie daher in der Regel Versicherungsschutz gegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht auf einem alternativen Weg – etwa „Homeoffice“ – ausgeübt werden kann.
Auf den Tourismusbetrieb maßgeschneiderte Betriebsunterbrechungsversicherungen enthalten häufig eigene „Seucheklauseln“. Erfahrungsgemäß sind diese nicht nur in zeitlicher (30 / 60 / 90 Tage) sowie in finanzieller (pauschale Tageshöchsttaxe oder Versicherungshöchststumme) Hinsicht beschränkt, sondern setzen meist auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Epidemiegesetz 1950 voraus. Die überwiegenden Betriebsschließungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sind jedoch auf das COVID-19-Maßnahmengesetz zurückzuführen.