COVID-19 Betriebsunterbrechung

BRANCHENNEWS & AKTUELLES

COVID 19 – Betriebsunterbrechungsversicherung

Der überwiegende Anteil der Gastronomie-, Beherbergungs- Handels- und Dienstleistungsbetriebe sind seit 16.3.2020 zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz vom 15.3.2020 von Schließungs- und Beschränkungsmaßnahmen betroffen. Nach derzeitigem Stand (Verordnung vom 20.3.2020) sind die betroffenen Betriebe bis 13.4.2020 gezwungen, ihre Betriebsstätten geschlossen zu halten. Darüber hinaus sind einige Betriebe mit Schwierigkeiten betreffend ihrer unter Quarantäne gestellten Betriebsinhaber und Mitarbeiter konfrontiert.

 

Um Umsatzeinbußen infolge einer Betriebsstilllegung oder Beeinträchtigung in der betrieblichen Leistungserbringung abzufedern, haben viele Unternehmen eine Betriebsunterbrechungsversicherung oder weitergreifende All-Risk-Versicherung abgeschlossen. Es stellt sich nunmehr die Frage, ob die COVID-19-bedingte Betriebsschließung vom Versicherungsschutz der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst ist und welche Schäden überhaupt gedeckt werden.

 

Grundsätzlich kann die Frage der Leistungspflicht ohne Prüfung der konkreten Versicherungsbedingungen nicht einheitlich beantwortet werden und ist daher eine Prüfung der Versicherungsbedingungen im Einzelfall unerlässlich.

 

Was ist eine Betriebsunterbrechungsversicherung?

Bei der Betriebsunterbrechungsversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung sui generis, bei der der Betrieb und nicht die Person des Betriebsinhabers versichert ist. Die Entschädigung aus der Versicherung kann sich immer nur auf den Ertragsausfall eines Betriebs erstrecken.

 

Der Tatbestand der Betriebsunterbrechung ist erfüllt, wenn der Betrieb infolge eines versicherten Personen– oder Sachschadens oder eines sonstigen Verhinderungsgrundes völlig oder teilweise unterbrochen wird.

 

Hinweis: Leistungen aus der Betriebsunterbrechungsversicherung sind nur zu erbringen, wenn eine Fortführung des Betriebes ernstlich ins Auge gefasst wird, nicht aber im Falle einer Betriebsbeendigung. Ist die Wiederaufnahme des Betriebs zwar geplant, scheitert aber letztlich aus besonderen Gründen, ist Versicherungsschutz gegeben.

 

Welche Schäden werden durch die Betriebsunterbrechungsversicherung gedeckt?

Ersetzt wird grundsätzlich der Unterbrechungsschaden, soweit eine gänzliche oder teilweise Unterbrechung des Betriebes durch den eingetretenen Schaden verursacht wird. Üblicherweise kommt eine Betriebsunterbrechungsversicherung für die fortlaufenden fixen Kosten und den entgangenen Gewinn auf, die durch einen versicherten Betriebsstillstand entstanden sind.

 

Ist die COVID-19-Pandemie von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst?

Ob Versicherungsschutz bei einer verordneten oder behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Pandemie greift, ist abhängig von der Ausgestaltung des Versicherungsvertrages.

 

Es ist daher konkret zu prüfen, ob im Versicherungsvertrag Maßnahmen der Regierung oder der Gesundheitsbehörde im Zuge einer Seuche oder Epidemie/Pandemie oder auch nur Betriebsunterbrechungen wegen Seuchen oder Epidemien/Pandemien als versicherte Ursache der Betriebsunterbrechung vereinbart sind. In einigen Versicherungsverträgen wird auch die Quarantäne des Betriebs oder des Betriebsinhabers explizit genannt. Wenn dies der Fall ist, ist bei einer verordneten oder behördlich angeordneten Betriebsschließung aufgrund der COVID-19-Pandemie daher in der Regel Versicherungsschutz gegeben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit nicht auf einem alternativen Weg – etwa „Homeoffice“ – ausgeübt werden kann.

 

Auf den Tourismusbetrieb maßgeschneiderte Betriebsunterbrechungsversicherungen enthalten häufig eigene „Seucheklauseln“. Erfahrungsgemäß sind diese nicht nur in zeitlicher (30 / 60 / 90 Tage) sowie in finanzieller (pauschale Tageshöchsttaxe oder Versicherungshöchststumme) Hinsicht beschränkt, sondern setzen meist auch eine Betriebsschließung auf Grundlage des Epidemiegesetz 1950 voraus. Die überwiegenden Betriebsschließungen auf Grund der COVID-19-Pandemie sind jedoch auf das COVID-19-Maßnahmengesetz zurückzuführen.

Häufig knüpfen Betriebsunterbrechungsversicherungen an konkrete Gefahren und Schäden (zB Brand, Sturm, Wasser, Erdbeben uä) an, die eine versicherte Betriebsunterbrechung definieren. Wird der Versicherungsschutz ausdrücklich auf bestimmte Gefahren beschränkt und ist die Quarantäne, Seuche oder Epidemie/Pandemie nicht in der Aufzählung enthalten, besteht in der Regel keine Deckung. Enthält der Versicherungsvertrag eine beispielhafte Aufzählung der versicherten Gefahren, wobei Quarantäne, Seuche oder Epidemie/Pandemie nicht von der Aufzählung umfasst sind, ist der Versicherungsvertrag in seiner Gesamtheit nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung (§§ 914 ff ABGB) auszulegen.

 

Ob Versicherungsschutz besteht, wenn der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann, weil der Betriebsinhaber oder ein Teil der Mitarbeiter unter Quarantäne steht, setzt voraus, dass Personenschäden überhaupt von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst sind. In einer derartigen Fallkonstellation ist der Kreis der versicherten Personen zu ermitteln. Der Kreis der versicherten Personen kann sich je nach Versicherung auf die Person des Betriebsinhabers oder auch auf einen weiteren Kreis an versicherten Personen (zB: Dienstnehmer) beziehen. Bei Selbständigen oder Freiberuflern könnte im Falle der über sie verhängten Quarantäne eine Deckung aus der Betriebsunterbrechungsversicherung für Personenschäden infolge Krankheit in Betracht kommen.

 

Hinweis: Sind ausschließlich Sachschäden von der Betriebsunterbrechungsversicherung umfasst, ist eine Betriebsschließung infolge COVID-19 voraussichtlich kein Leistungsfall. Unter Sachschäden werden Schäden an einer dem versicherten Betrieb dienenden Sache verstanden.

 

Deckt die Betriebsunterbrechungsversicherung auch die freiwillige Betriebsschließung zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie?

Eine vorübergehende freiwillige Betriebsschließung, als Vorsichtsmaßnahme oder aufgrund mangelnder Auftragslage infolge COVID-19, stellt voraussichtlich kein versichertes Ereignis dar.

 

Anzeigeobliegenheit der Unternehmer

Bekanntlich enthalten Versicherungsbedingungen strenge Obliegenheiten des Versicherungsnehmers. Üblicherweise ist der Eintritt der Betriebsunterbrechung unverzüglich (spätestens innerhalb einer Woche) und unter Offenlegung aller Informationen („umfassend“) der Versicherung zu melden.

 

Sofern eine Meldung an die Versicherung bislang unterblieben ist, empfehlen wir, die Meldung umgehend und unter Hinweis auf den Grund der Betriebsunterbrechung (COVID-19-Erkrankung des Unternehmers / behördlich angeordnete Quarantäne / verordnungsbedingte Betriebsschließung auf Grund des COVID-19 Maßnahmegesetz oder Epidemiegesetz 1950) schriftlich nachzuholen. Es empfiehlt sich auch im Zuge der Meldung alle vorliegenden Unterlagen (Attest/Befund, Bescheid) der Versicherung vorzulegen.

 

Schadensminderungspflicht der Unternehmer

Generell ist zu berücksichtigen, dass gemäß den meisten Versicherungsbedingungen wohl Förderungen, Zuschüsse und Überbrückungshilfen von offiziellen Stellen zunächst in Anspruch zu nehmen sind. Bei der Prüfung des Leistungsanspruches durch die jeweilige Versicherung ist zu erwarten, dass derartige Unterstützungsleistungen oder sonstige Schadenersatzansprüche gegenüber der öffentlichen Hand (etwa nach dem Epidemiegesetz 1950, sofern eine Betriebsschließung auf dieser Grundlage erfolgt ist) der Versicherungsleistung entsprechend gegengerechnet werden.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihres Betriebsunterbrechungsversicherungsvertrages zur Frage, ob eine Leistungspflicht Ihrer Versicherung besteht sowie bei Durchsetzung Ihrer Rechte bei zu Unrecht erfolgter Deckungsverweigerung.

 

(Mag. Nuschine Messner, Stand 7.4.2020)