Epidemiegesetz
Nach dem Epidemiegesetz können zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten Maßnahmen getroffen werden, insbesondere können Betriebe beschränkt oder gesperrt werden. Aufgrund der Verordnungen sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden vom 14.3.2020 wurden Beherbergungsbetriebe sowie Seilbahnbetriebe geschlossen. Die Schließungen wurden dabei ausdrücklich auf das Epidemiegesetz gestützt.
Bei derartigen Schließungen können Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Epidemiegesetz geltend gemacht werden. Demnach steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstanden Vermögensnachteilen ein Vergütungsanspruch zu. Die Dauer des Vergütungszeitraums hängt von den jeweiligen behördlichen Maßnahmen, insbesondere der jeweiligen Verordnung ab.
Achtung: Gemäß § 33 Epidemiegesetz ist der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.
Verhältnis zum 2. COVID-19 Maßnahmengesetz
Am 23.3.2020 trat das 2. COVID-19 Maßnahmengesetz – mit rückwirkender Wirkung ab 16.3.2020 – in Kraft, mit welchem insbesondere durch folgende neue gesetzliche Bestimmung (§ 4 Abs 2 und Abs 3) eine unklare Rechtslage geschaffen wurde:
Abs 2: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“
Abs 3: „Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“