COVID-19 Entschädigungsansprüche

BRANCHENNEWS & AKTUELLES

COVID-19 Entschädigungsansprüche

Epidemiegesetz

Nach dem Epidemiegesetz können zur Verhütung und Bekämpfung anzeigepflichtiger Krankheiten Maßnahmen getroffen werden, insbesondere können Betriebe beschränkt oder gesperrt werden. Aufgrund der Verordnungen sämtlicher Bezirksverwaltungsbehörden vom 14.3.2020 wurden Beherbergungsbetriebe sowie Seilbahnbetriebe geschlossen. Die Schließungen wurden dabei ausdrücklich auf das Epidemiegesetz gestützt.

Bei derartigen Schließungen können Entschädigungsansprüche gemäß § 32 Epidemiegesetz geltend gemacht werden. Demnach steht natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften wegen der durch die Behinderung ihres Erwerbes entstanden Vermögensnachteilen ein Vergütungsanspruch zu. Die Dauer des Vergütungszeitraums hängt von den jeweiligen behördlichen Maßnahmen, insbesondere der jeweiligen Verordnung ab.

Achtung: Gemäß § 33 Epidemiegesetz ist der Anspruch auf Entschädigung binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

 

Verhältnis zum 2. COVID-19 Maßnahmengesetz

Am 23.3.2020 trat das 2. COVID-19 Maßnahmengesetz – mit rückwirkender Wirkung ab 16.3.2020 – in Kraft, mit welchem insbesondere durch folgende neue gesetzliche Bestimmung (§ 4 Abs 2 und Abs 3) eine unklare Rechtslage geschaffen wurde:

Abs 2: „Hat der Bundesminister gemäß § 1 eine Verordnung erlassen, gelangen die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186/1950, betreffend die Schließung von Betriebsstätten im Rahmen des Anwendungsbereichs dieser Verordnung nicht zur Anwendung.“

Abs 3: „Die Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950 bleiben unberührt.“

Das 2. COVID- 19 Maßnahmengesetz schafft nun eine neue „Rechtsgrundlage“ für die Schließung von Betriebsstätten. Ein Entschädigungsanspruch wie im Epidemiegesetz ist aber nicht explizit vorgesehen. Es ist derzeit unklar, ob das Epidemiegesetz durch das neue 2. COVID-19 Maßnahmengesetz „ausgehebelt“ wurde. Vor allem aber stellt sich die Frage, wie sich das 2. COVID- 19 Maßnahmengesetz rückwirkend auf bereits erlassene Verordnungen der Bezirksverwaltungsbehörden wirkt.

Betrachtet man den aktuellen Wortlaut könnte man zum Ergebnis kommen, dass Ansprüche weiterhin auf das Epidemiegesetz gestützt werden können. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, dass durch das 2. COVID-19 Maßnahmengesetz der Vergütungsanspruch nach dem Epidemiegesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Insbesondere im Lichte der verfassungskonformen Interpretation erscheint es geboten, den Anspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz zuzulassen. Eine Ungleichbehandlung der Schließung von Betrieben, die auf das Epidemiegesetz gestützt werden und der Schließung von Betrieben aufgrund des 2. COVID- 19 Maßnahmengesetz, könnte dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichbehandlungsgebot widersprechen.

Es wurden bezüglich dieser Fragen bereits Individualanträge beim Verfassungsgerichthof eingebracht. Die Prüfung wird jedoch noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Derzeit ist die Rechtslage nicht geklärt.

Achtung: Die Schließung eines Seilbahnbetriebes erfolgt auf Grundlage des § 26 Epidemiegesetzes, weshalb ein Entschädigungsanspruch gemäß § 32 Epidemiegesetz nicht möglich ist. Dagegen bestehen jedoch verfassungsrechtliche Bedenken und müsste dies beim Verfassungsgerichtshof bekämpft werden.

Im Zweifel empfiehlt es sich die Ansprüche aufgrund der im § 33 Epidemiegesetz vorgesehenen Frist rechtzeitig geltend zu machen. Es ist für jeden Betrieb im Einzelfall zu prüfen, ob Ansprüche bestehen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Geltendmachung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

 

(Mag. Tülay Keskin, Stand 15.4.2020)