Sowohl große Unternehmen als auch kleinere und mittlere Unternehme (KMU) sowie Ein-Personen-Unternehmen (EPU) werden durch die derzeit grassierende COVID-19-Pandemie und die deshalb beschlossenen Maßnahmen wirtschaftlich stark unter Druck gesetzt. Betriebsschließungen, Lieferengpässe und Umsatzausfälle sind für viele Unternehmen existenzbedrohend. Das Parlament und die österreichische Bundesregierung haben verschiedene Maßnahmen beschlossen, um die Unternehmen in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen:
Das Wichtigste in Kürze:
Von der Regierung wurden nachstehende Förderungen für Unternehmen beschlossen:
Förderungen und Unterstützungen für große Unternehmen, KMU und EPU:
1. Kreditgarantien und Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten durch den Corona-Hilfs-Fonds;
2. Tourismusbetriebe können zur Sicherstellung der Liquidität Überbrückungsfinanzierungen bei ihrer Hausbank beantragen;
3. Exportunternehmen können Betriebsmittelkredite in Höhe von bis zu 15 % abhängig von ihrem Exportumsatz beantragen;
4. Das Finanzamt ermöglicht Stundungen und Ratenzahlungen der Beiträge;
5. Die ÖGK und die SVS ermöglichen Stundungen und Ratenzahlungen der Beiträge;
6. Betriebe, die von Betriebsschließungen aufgrund des Epidemiegesetzes betroffen sind, können eine Entschädigung beantragen;
7. Die Plattform „Händler helfen Händler“ ermöglicht eine temporäre Arbeitskräfteüberlassung hin zum Lebensmittelhandel;
8. Unter dem Titel „Corona Emergency Call“ werden Forschungs- und Entwicklungsvorhaben zur Erforschung von COVID-19 gefördert;
Förderungen und Unterstützungen speziell für EPU/KMU:
9. Kleinere Unternehmen können Zuschüsse aus dem Härtefallfonds beantragen, die nicht zurückbezahlt werden müssen;
10. KMU/EPU können Garantien für Überbrückungsfinanzierungen beantragen;
11. Das Land Vorarlberg unterstützt KMU mit Mitteln aus ihrem Notfallfonds sowie mit Mikrokrediten;
12. Unter der Initiative „Digital-Team-Österreich“ stellen mehrere (vorwiegend) Telekommunikationsunternehmen KMU digitale Dienste für die Durchführung von Home-Office zur Verfügung.
Förderungen und Unterstützungen für große Unternehmen, KMU und EPU:
Corona Hilfs-Fonds:
Unternehmen mit schwerwiegenden Liquiditätsengpässen aufgrund der COVID-19-Pandemie stellt der Staat Kreditgarantien, Direktkredite und direkte Zuschüsse zur Deckung von Fixkosten im Gesamtausmaß von 15 Milliarden Euro zur Verfügung. Die Abwicklung erfolgt über die neu gegründete Covid-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) gemeinsam mit der Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS – für KMU und EPU), der Österreichische Hotel- und Tourismusbank GmbH (ÖHT – für Tourismusbetriebe) und der Oesterreichische Kontrollbank (OeKB – für Großunternehmen).
Die finanziellen Maßnahmen dienen der Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten eines Unternehmens und nicht der Umschuldung. Die Zahlungsverpflichtungen des Unternehmens, für welche die Unterstützung aus dem Corona Hilfs-Fonds beantragt wird, dürfen nicht durch anderweitige Unterstützung der öffentlichen Hand (Stundung von Steuern, Kurzarbeit, Zuschüsse, Zuwendungen anderer öffentlicher Institutionen, etc) oder durch privatwirtschaftliche Maßnahmen (Versicherungen, Reduktion des Wareneinkaufs, Rückgriff auf Liquiditätsreserven, Stundungen von Forderungen, Mietreduktionen, etc) gedeckt sein.
Voraussetzung für die Gewährung von finanziellen Maßnahmen ist, dass der Standort und die Geschäftstätigkeit des Unternehmens in Österreich sind. Es sind alle zumutbaren Maßnahmen zu setzen, um die Arbeitsplätze zu erhalten. Weiters dürfen Boni nur bis zu 50% der letztjährigen Boni an Vorstände oder Geschäftsführer ausgeschüttet werden. Unternehmen dürfen keine Dividendenzahlungen und Gewinnausschüttungen von 16.3.2020 bis 16.3.2021 tätigen. Zudem soll eine „maßvolle Dividenden- und Gewinnausschüttungspolitik für die verbleibende Laufzeit“ erfolgen. Es dürfen keine Rücklagen zur Erhöhung des Bilanzgewinns aufgelöst und die aus der finanziellen Maßnahme erhaltene Liquidität nicht zur Zahlung von Gewinnausschüttungen, zum Rückkauf eigener Aktien und zur Zahlung von Boni an Vorstände oder Geschäftsführer verwendet werden.
Der COFAG kommt ein jederzeitiges Auskunfts-, Buchprüfungs-, Betriebsprüfungs- und Einsichtsrecht zur Prüfung der zweckgewidmeten Verwendung der finanziellen Mittel zu. Auf die Gewährung von finanziellen Maßnahmen besteht kein Rechtsanspruch.
Die finanzielle Maßnahmen dürfen nicht an „Unternehmen in Schwierigkeiten“ (Art 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014) gewährt werden. Unternehmen in Schwierigkeiten sind unter anderem solche, die die im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllen oder mehr als die Hälfte des Stammkapitals/Grundkapitals/Eigenkapitals infolge aufgelaufener Verluste verloren haben. Für jene Tourismusbetriebe in Schwierigkeiten kommen Überbrückungsfinanzierungen (Punkt 2.) in Frage.
Zu den Kreditgarantien:
Vom Staat werden Betriebsmittelkredite bis zur Höhe von 500.000 Euro auf Basis einer 100 %-Garantie vergeben, darüber werden Betriebsmittelkredite zu 90 % mit einer Garantie besichert. Die Höhe orientiert sich am tatsächlichen Liquiditätsbedarf. Die Obergrenze für die Garantie beträgt drei Monatsumsätze, höchstens jedoch 120 Millionen Euro, wobei eine Erhöhung dieser Obergrenze in Ausnahmefällen zulässig ist. Die Laufzeit der Kredite beträgt fünf Jahre und kann um bis zu fünf Jahre verlängert werden. Zum Kreditzinssatz von 1 % kommen Garantieentgelte in Höhe von 0,25 bis 2 % hinzu.
Wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet bzw. mangels Masse nicht eröffnet wurde, kann die Bank die Garantie ziehen.
Die Anträge können seit 8.4.2020 bei der jeweiligen Hausbank gestellt werden.
Zu den Zuschüssen für die Deckung von Fixkosten:
Der Staat vergibt Zuschüsse zur Deckung von bis zu 75 % der Fixkosten von Unternehmen, welche binnen drei Monaten Umsatzausfälle von mehr als 2.000 Euro erlitten haben. In Frage kommen Umsatzausfälle ab dem 15.3.2020 bis zur Beendigung der aufgrund der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen. Die Höhe des Zuschusses ist mit maximal 90 Millionen Euro pro Unternehmen begrenzt und ergibt sich je nach Umsatzausfall des Unternehmens:
0-40 % Umsatzausfall: keine Ersatzleistung;
40-60 % Umsatzausfall: 25 % Ersatzleistung;
60-80 % Umsatzausfall: 50 % Ersatzleistung;
80-100 % Umsatzausfall: 75 % Ersatzleistung.
Unter Fixkosten werden unter anderem Geschäftsraummieten, Versicherungsprämien, Zinsaufwendungen, betriebsnotwendige, vertragliche Zahlungsverpflichtungen, Lizenzkosten, Zahlungen für Strom, Gas, Telekommunikation, etc, Wertverlust bei verderblichen/saisonalen Waren (sofern diese während der COVID-19-Pandemie mindestens 50 % des Wertes verlieren) und der Unternehmerlohn (maximal 2.000 Euro pro Monat) verstanden.
Ausgenommen sind Unternehmen, die mehr als 250 Mitarbeiter zum Stichtag 31.12.2019 beschäftigt haben und Mitarbeiter gekündigt haben, anstatt Kurzarbeit in Anspruch zu nehmen. Banken, Kreditinstitute und Versicherungen sind von den Zuschüssen ausgenommen.Der Zuschuss muss nicht zurückgezahlt werden (sofern korrekte Angaben erstattet wurden).
Anträge können ab dem 20.5.2020 über FinanzOnline gestellt werden. Der Antrag ist spätestens bis zum 31.8.2021 einzubringen. Mit dem Antrag können 50% der Förderung ausgezahlt werden. Weitere 25% können ab 19.8.2020 der Rest ab 19.11.2020 beantragt werden. Der gesamte Zuschuss kann frühestens ab 19. August 2020 beantragt werden, wenn die Fixkosten (und der Wertverlust der verderblichen und saisonalen Waren) feststehen und dem Finanzamt die Saldenliste übermittelt werden.
Direktkredite:
Die finanziellen Hilfen durch den Corona Hilfs-Fonds sollen auch durch Direktkredite erfolgen. Die Details der Vergabe sind noch in Ausarbeitung. Für Exportunternehmen und Tourismusunternehmen besteht die Möglichkeit, Betriebsmittelkredite zu erhalten (Punkt 3.).
Überbrückungsfinanzierungen für Tourismusbetriebe:
Um die Sicherstellung der Liquidität der Tourismusbetriebe zu gewährleisten, stellte die österreichische Bundesregierung als Soforthilfe die Besicherung von Überbrückungsfinanzierungen mit Haftungen der Österreichischen Hotel- und Tourismusbank (ÖHT) in Aussicht. Dabei gewährt die ÖHT den antragsstellenden Betrieben eine Bundeshaftung in Höhe von 80% zur Besicherung neu aufzunehmender Überbrückungskredite (Kontokorrentkredite).
Zudem sollen die Kosten der einmaligen Bearbeitungsgebühr und der Haftungsprovision übernommen werden. Die Unterstützung wird Betrieben, die Mitglieder der Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft der Wirtschaftskammer Österreich sind, gewährt. Die Abwicklung des Maßnahmenpakets startete mit 11.3.2020, die Antragstellung erfolgt über die jeweilige Hausbank. Zu den Überbrückungsfinanzierungen für EPU/KMU siehe unten.
Diese Überbrückungsfinanzierungen kommen für Tourismusbetriebe „in Schwierigkeiten“ in Betracht, wenn keine Kreditgarantien aus dem Corona Hilfs-Fonds gezahlt werden. Für Unternehmen, die sich nicht in Schwierigkeiten befinden, kommen finanzielle Maßnahmen aus dem Corona Hilfs-Fonds in Betracht, die ebenfalls von der ÖHT zusammen mit der COFAG abgewickelt werden (siehe Punkt 1.).
Weitere Informationen hier.
Betriebsmittelkredite für Exportunternehmen:
Das Bundesministerium für Finanzen und die Österreichische Kontrollbank, OeKB, stellen Exportunternehmen gemeinsam Betriebsmittelkredite in Höhe von 2 Milliarden Euro zur Verfügung. Großunternehmen können einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % KMU in Höhe von 15 % ihres Exportumsatzes beantragen.
Die Gewährung der Kredite ist unabhängig davon, ob der Antragsteller Kunde bei der OeKB ist, und ob ein etwaiger bestehender Kreditrahmen bereits ausgeschöpft wurde. Die Höchstgrenze liegt pro Unternehmen und Unternehmensgruppe bei 60 Millionen Euro und ist vorerst auf zwei Jahre befristet, wobei die Möglichkeit besteht, diese zu verlängern. Die Kredite können über die jeweilige Hausbank beantragt werden.
Weitere Informationen hier.
Stundungen und Ratenzahlungen von Abgaben:
Das Bundesministerium für Finanzen hat mehrere Maßnahmen beschlossen, um Unternehmen zu unterstützen. Voraussetzung ist stets, dass der Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine COVID-19-Infektion zurückzuführen ist. Darunter fallen zum Beispiel neben Stornierungen auch der Ausfall oder die Beeinträchtigung von Lieferketten oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Auf Antrag können Einkommenssteuer- oder Körperschaftssteuervorauszahlungen herabgesetzt oder mit Null Euro festgesetzt werden. Hat die Herabsetzung bei der Veranlagung für das Jahr 2020 eine Nachforderung zur Folge, werden vom Finanzamt keine Anspruchszinsen (Nachforderungszinsen) erhoben. Das Finanzamt wird bis zum 31.8.2020 keine Verspätungszuschläge für nicht fristgerecht entrichtete Abgaben festsetzen.
Weiters ist auch eine Stundung oder die Zahlung der Abgaben in Raten jeweils bis zum 30.9.2020 auf Antrag zu gewähren. Es kann beantragt werden, dass keine Stundungszinsen festgesetzt werden. Zudem besteht die Möglichkeit zu beantragen, dass ein verhängter Säumniszuschlag storniert wird.
Generell wurde die Frist für die Abgabe der Jahressteuererklärungen für das Jahr 2019 auf den 31.8.2020 erstreckt.
Diese Regelungen gelten auch für die Einhebung der Verbrauchsteuern und des Altlastenbeitrags, wobei entsprechende Anträge bei den Zollämtern gestellt werden können.
Weitere Informationen und den Link für die Anträge hier.