COVID-19 Gesellschaftsrecht

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Dürfen Gesellschafterversammlungen noch stattfinden?

Zahlreiche Kapitalgesellschaften bereiten gerade ihre ordentliche Haupt- oder Gesellschafterversammlung vor. Es stellt sich daher die Frage, ob diese vor dem Hintergrund von verhängten Veranstaltungs- und Betretungsverbote überhaupt durchgeführt werden dürfen.

 

1. Durchführung von Hauptversammlungen nach dem 2. COVID-19-Gesetz (Art 32)

Die relevanten gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen im 2. COVID-19-Gesetz sind überschaubar:

(1) Für die Dauer von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz, BGBl. I Nr. 13/2020, getroffen werden, können Versammlungen von Gesellschaftern und Organmitgliedern einer Kapitalgesellschaft, einer Personengesellschaft, einer Genossenschaft, einer Privatstiftung oder eines Vereins, eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit oder eines kleinen Versicherungsvereins nach Maßgabe der Verordnung gemäß Abs. 2 auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer durchgeführt werden.

(2) Die Bundesministerin für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Regelungen betreffend die Durchführung der in Abs. 1 genannten Versammlungen zu treffen, die eine vergleichbare Qualität der Willensbildung gewährleisten.

Zum Stand 27.03.2020 hat das Bundesministerium für Justiz von dieser Verordnungsermächtigung noch keinen Gebrauch gemacht. Es bleibt daher abzuwarten, wie Gesellschafterversammlungen in Zukunft auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer im Detail durchgeführt werden können.

2. Kann eine bereits einberufene Haupt- oder Generalversammlung verschoben werden?

Die Hauptversammlung kann durch denjenigen abberaumt oder verschoben werden, der die Hauptversammlung einberufen hat. Grundsätzlich ist dafür ein triftiger Grund erforderlich. Jede willkürliche Vorgangsweise würde gegen die Sorgfaltspflichten der Verwaltungsorgane verstoßen und diese schadenersatzpflichtig machen. Die COVID 19 Pandemie ist nach unserem Verständnis ein wichtiger Grund, der die Verschiebung/Absage von Hauptversammlungen rechtfertigt.

Die Verschiebung einer Hauptversammlung entspricht der Einberufung einer neuen Hauptversammlung. Die Einberufungsfristen müssen daher gewahrt werden.

 

(Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, Stand 27.3.2020)