Das neue Covid-19-Kurzarbeitsmodell dient zur Überbrückung von wirtschaftlichen (nicht saisonbedingten) Störungen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus und soll die Beschäftigten im Betrieb halten. Kündigungen sollen vermieden werden.
Voraussetzungen für Kurzarbeit:
Sie benötigen eine Sozialpartnervereinbarung-Betriebsvereinbarung die bei Unternehmen mit Betriebsrat vom Unternehmen und dem BR, in Unternehmen ohne Betriebsrat, vom Arbeitgeber und jedem von der Kurzarbeit erfassten Arbeitnehmer zu unterfertigen ist. Anschließend bedarf es der Unterzeichnung durch die Sozialpartner.
AMS-Antrag zur COVID-19-Kurzarbeit
Wesentliche Eckpunkte dieses neuen Kurzarbeitsmodells:
Möglich für ganze Betriebe, Betriebsteile, einzelne AN-Gruppen und (gemäß derzeitigem Informationsstand) auch für einzelne Arbeitnehmer;
Von der Kurzarbeit ausgeschlossen sind geringfügig Beschäftigte, freie Dienstnehmer und GSVG-versicherte Geschäftsführer und Vorstände.
Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen; dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Die Herabsetzung der Arbeitszeit kann für verschiedene Gruppen von Arbeitnehmern unterschiedlich festgesetzt werden.
Nettoentgeltgarantie für Arbeitnehmer:
Beschäftigte mit Bruttoentgelten unter 1.700 Euro erhalten vom Arbeitgeber ein Entgelt von 90 % des vor Kurzarbeit bezogenen Nettoentgelts
bei Bruttoentgelten zwischen 1.700 Euro und 2.685 Euro 85 %
bei Bruttoentgelten zwischen 2.685 Euro und 5.370 Euro 80 %
bei Lehrlingen 100 %
Für Einkommensanteile über € 5.370,- gibt es keine Beihilfe.
Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber gemäß den festgelegten Pauschalsätzen die Kosten für die Ausfallstunden (Kurzarbeitsbeihilfe).
Sozialversicherungsbeiträge sind auf Basis des Entgelts wie vor der Kurzarbeit zu leisten. Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die Arbeitgeber-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.
Die Kurzarbeit ist vorerst für maximal drei Monate möglich, bei Bedarf aber um weitere drei Monate verlängerbar. Eine Beantragung kann rückwirkend mit 1.3.2020 erfolgen.
Werden die im Antrag definierten Ausfallstunden überschritten, gebührt keine höhere Beihilfe, sofern nicht ein Kurzarbeitsbegehren um Änderung der laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt wird.
Während der Kurzarbeitszeit sowie der anschließenden einmonatigen Behaltefrist muss der Beschäftigtenstand grundsätzlich aufrechterhalten werden. Arbeitgeberkündigungen dürfen frühestens nach Beendigung der Behaltefrist ausgesprochen werden.
Bei Kündigung durch den Arbeitnehmer besteht für den Arbeitgeber keine Verpflichtung zur Auffüllung des Beschäftigtenstandes.