COVID-19 Meldepflichten

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Meldepflichten im Zusammenhang mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)

Aktuell stellt sich für viele Unternehmer die Frage, welche Meldepflichten sie bei Erkrankung von Mitarbeitern am Coronavirus treffen und welche Maßnahmen sie in ihrem Betrieb ergreifen müssen. Zwei Regelungsbereiche sind in diesem Zusammenhang zu beachten:

Einerseits sind verwaltungsrechtliche Vorschriften zu befolgen: Das Epidemiegesetz 1950 (BGBl. Nr. 186/1950 idFd BGBl. I Nr. 16/2020) statuiert einer Pflicht zur Erstattung einer Anzeige jeder Erkrankung, jedes Sterbefalls und jedes Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus.

Ein Krankheitsfall ist gegeben, wenn ein positives Testergebnis vorliegt; ein Verdachtsfall besteht bereits bei akuten, typischen Krankheitssymptomen (insbesondere Husten, Fieber, Kurzatmigkeit) sofern Kontakt mit einer an Corona infizierten Person innerhalb der letzten 14 Tage erfolgte oder bei einem kürzlichen Aufenthalt in einem Risikogebiet (das Sozialministerium hält eine laufend aktualisierte Liste der Risikogebiete bereit) sowie in Fällen von akuten, schwerwiegenden Symptomen einer respiratorischen Infektion (Auftreten von Fieber und mindestens einer der folgenden Beschwerden: Husten, Kurzatmigkeit) ohne plausible Erklärung oder Ursache für das Erscheinungsbild, bei denen eine Hospitalisierung erforderlich ist.

Die Anzeige ist bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsamt) einzubringen, in deren Gebiet sich der Kranke oder Krankheitsverdächtige aufhält oder der Tod eingetreten ist.

Die Anzeige hat den Namen, das Alter und die Wohnung und, soweit tunlich, die Bezeichnung der Krankheit zu enthalten. Die Frist für die Erstattung der Anzeige beträgt 24 Stunden ab Bekanntwerden der Erkrankung oder des Verdachts einer Erkrankung (§ 2 Abs 1 EpG).

Die Meldepflicht gemäß § 2 EpG besteht nur bestimmte Personengruppen. Dies sind gemäß § 3 EpG:

1. Der zugezogene Arzt, in Kranken-, Gebär- und sonstigen Humanitätsanstalten der Leiter der Anstalt oder der durch besondere Vorschriften hiezu verpflichtete Vorstand einer Abteilung;

1a. jedes Labor, das den Erreger einer meldepflichtigen Krankheit diagnostiziert;

2. die zugezogene Hebamme;

3. die berufsmäßigen Pflegepersonen, die mit der Wartung des Kranken befasst sind;

4. der Haushaltungsvorstand (Leiter einer Anstalt) oder die an seiner Stelle mit der Führung des Haushaltes (der Leitung der Anstalt) betraute Person;

5. die Vorsteher öffentlicher und privater Lehranstalten und Kindergärten in Bezug auf die ihrer Leitung unterstehenden Schüler, Lehrpersonen und Schulbediensteten;

6. der Wohnungsinhaber oder die an seiner Stelle mit der Obsorge für die Wohnung betraute Person;

7. Inhaber von Gast- und Schankgewerben sowie deren behördlich genehmigte Stellvertreter bezüglich der von ihnen beherbergten oder bei ihnen bediensteten Personen;

8. der Hausbesitzer oder die mit der Handhabung der Hausordnung betraute Person;

9. bei Milzbrand, Psittakose, Rotz, Puerpalfieber und Wutkrankheit (Lyssa) und Bissverletzungen durch wutkranke oder – verdächtige Tiere, Tularämie, Bang‘scher Krankheit, Trichinose, Leptospiren-Erkrankungen und Infektionen mit dem Influenzavirus A/H5N1 oder einem anderen Vogelgrippevirus auch Tierärzte, wenn sie in Ausübung ihres Berufes von der erfolgten Infektion eines Menschen oder dem Verdacht einer solchen Kenntnis erlangen;

10. der Totenbeschauer.

Arbeitgeber sind von dieser Meldepflicht nicht erfasst, sofern sie nicht einer der oben angeführten Personengruppen zugehören, wie insbesondere Gastronomen. Allerdings kann aus der allgemeinen Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Arbeitnehmern je nach konkreter Sachlage dennoch eine Meldepflicht resultieren. Auch kann die Schließung von Betriebsstätten oder eine Beschränkung eines Betriebes behördlich verfügt werden, sofern durch eine Betriebsfortführung eine außerordentliche Gefahr droht.

 

In Zusammenhang mit der Corona-Pandemie können Unternehmern aber auch strafrechtliche Konsequenzen drohen: Das Vergehen der Vorsätzlichen Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten verwirklicht wer eine Handlung begeht, die geeignet ist, die Gefahr der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit unter Menschen herbeizuführen, wenn die Krankheit ihrer Art nach zu den wenn auch nur beschränkt anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten gehört (§ 178 StGB; zu den erfassten anzeige- oder meldepflichtigen Krankheiten zählt auch SARS-CoV-2). Für eine „vorsätzliche“ Tatbegehung im strafrechtlichen Sinn genügt bereits sogenannter „bedingter Vorsatz“: Bedingter Vorsatz liegt schon dann vor, wenn der Täter die Verwirklichung eines Straftatbestandes ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. Die Strafdrohung beträgt bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe.

Das Delikt kann auch fahrlässig begangen werden und ist diesfalls ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen (§ 179 StGB): Bei fahrlässiger Tatbegehung hat der Täter zwar keinen bedingten Vorsatz auf die Deliktsbegehung, er hat aber objektive Sorgfaltspflichten verletzt, deren Einhaltung ihm subjektiv zumutbar gewesen wären.

Strafbar ist grundsätzlich jede Handlung, die geeignet ist, die Gefahr einer Verbreitung (= der Zunahme des Ausdehnungsbereiches der Krankheit) herbeizuführen. Auch ein Unterlassen kann unter gewissen Umständen strafbar sein kann. Da es sich hierbei um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, ist für eine Strafbarkeit nicht erforderlich, dass sich durch die konkrete Handlung oder Unterlassung tatsächlich eine Person angesteckt hat.

Wie bei anderen Delikten können nicht nur natürliche Personen nach §§ 178 StGB bestraft werden, sondern können auch Unternehmen in Form von juristischen Personen und Personalgesellschaften nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz für das Handeln ihrer Entscheidungsträger und Mitarbeiter strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Ein effektives Krisen-Management ist daher in diesen bewegten Tagen besonders wichtig.

 

(Dr. Christina Lindner, Stand 27.3.2020)