Vielerorts stellt sich aufgrund der Corona-Pandemie die Frage, wer bei Stornierung einer geplanten Reise das wirtschaftliche Risiko trägt. Hinsichtlich der Möglichkeit einer kostenlosen Stornierung von gebuchten Reisen ist zwischen Pauschalreisen und Individualreisen zu unterscheiden:
Pauschalreisen
Für Pauschalreisen sieht § 10 Abs 2 Pauschalreisegesetz (PRG) unter gewissen Voraussetzungen ein Rücktrittsrecht mit Kostenersatzanspruch für bereits geleistete Zahlungen vor.
Eine Pauschalreise iSd § 2 Abs 2 PRG liegt – grob gesprochen – dann vor, wenn vertraglich eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise vereinbart wurde („verbundene Leistungen“). Voraussetzung ist, dass entweder (i) die Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt wurden oder (ii) zwar separate Verträge über die einzelnen Leistungen geschlossen wurden, diese aber in einer einzigen Vertriebsstätte erworben und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten wurden, unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben wurden, dem Reisenden das Recht einräumt wurde, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, oder die Reise über verbundene Online-Buchungsverfahren vom Reisenden gebucht wurde. In Betracht kommende Reiseleistungen sind etwa Personenbeförderung (zB Flug, Bus, Bahn), Unterbringung (insb Hotel), Autovermietung sowie diverse andere touristische Leistung (Ausflüge, Tickets für Veranstaltungen).
Ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist vor Reiseantritt möglich, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Tritt der Reisende in diesen Fällen vom Pauschalreisevertrag zurück, so hat er Anspruch auf Erstattung aller für die Pauschalreise getätigten Zahlungen, muss selbst keine Entschädigung zahlen, hat jedoch keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung.
Die kostenlose Stornierung einer Pauschalreise ist daher einerseits dann möglich, wenn im Zielland ein generelles Einreiseverbot verhängt oder die Einreise unter die Bedingung einer sofortigen Quarantäne gestellt wurde. Derzeit verweigern etwa Israel, Teile Italiens, die USA oder Indien Reisenden die Einreise oder gestatten diese nur unter der Auflage einer 14 tägigen Quarantäne.
Andererseits besteht ein Anspruch auf Vertragsrücktritt unter Kostenersatz, wenn eine ausdrückliche Reisewarnung der Stufe 6 des Außenministeriums vorliegt. Bei Reisewarnungen der Stufe 5 (partielle Reisewarnungen für einzelne Orte) kann das Rücktrittsrecht regelmäßig ebenfalls unproblematisch ausgeübt werden, bloße Sicherheitswarnungen der Stufe 4 bedürfen hingegen einer konkreten Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten hält unter https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reisewarnungen/ eine aktuelle Liste jener Länder bereit, für die eine Reisewarnung besteht.