COVID-19 Update Arbeitsrecht

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Update Arbeitsrecht – 3./4. COVID-Gesetz

Mit dem 3. und 4. COVID-19-Gesetz (BGBl I Nr 23/202024/2020), kundgemacht am 4.4.2020, wurde eine Vielzahl von arbeitsrechtlich bedeutsamen Neuerungen – ua Erweiterung der bezahlten Sonderbetreuungszeit, Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung, Ersatzansprüche des Arbeitgebers, Kündigungsanfechtungsrechte, steuer- und beitragsfreie Zulagen/Bonuszahlungen – beschlossen:

 

  1. COVID-19-Gesetz

 

Kurzarbeit (Artikel 7)

Die Bundesministerin für Familie, Arbeit und Jugend wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Obergrenze von 1000 Millionen Euro für das Jahr 2020 mit Verordnung den Erfordernissen aus der Bewältigung der durch die Bedrohung durch Covid-19 resultierenden Gegebenheiten entsprechend anzupassen (§ 13 Abs 1 AMPFG).

 

Sonderbetreuungszeit für pflegebedürftige Angehörige (Artikel 8)

Die bereits mit dem 1. COVID-19-Gesetz eingeführte Sonderbetreuungszeit für minderjährige Kinder soll nun auch (1) bei  Ausfällen einer Betreuungskraft einer 24-Stunden-Betreuung und (2) bei der notwendigen Betreuung von Menschen mit Behinderung mit dem Arbeitgeber vereinbart werden können, wenn die/der Beschäftigte die Pflege der/des Angehörigen übernimmt.

 

Der Staat nimmt für derartige Betreuungen ein Drittel der Lohnkosten. Der Anspruch ist mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage des ASVG (€ 5.370) gedeckelt und muss binnen 6 Wochen vom Tag der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Buchhaltungsagentur geltend gemacht werden.

 

Jede Form der Betreuungszeit des neuen § 18b AVRAG wurde bis 31.5.2020 befristet, wobei der § 18b AVRAG hinsichtlich des Vergütungsanspruches des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit 30.6.2020 befristet ist.

 

Tätigkeitsdauer von betrieblichen Organen/Behindertenvertrauenspersonen (Artikel 9)

Die Tätigkeitsdauer von Organen der betrieblichen Interessenvertretung sowie der Behindertenvertrauenspersonen (§ 22a BEinstG), die im Zeitraum von 16.3.2020 bis 31.10.2020 endet, verlängert sich bis zur Konstituierung eines entsprechenden Organs der betrieblichen Interessenvertretung, das nach dem 31.10.2020 unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Fristen gewählt worden ist (§ 170 Abs 1 ArbVG). Im Falle des Andauerns der COVID-19-Krisensituation über den 31.10.2020, können diese Fristen mittels Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.

 

Verlängerung der Höchstdauer von Beschäftigungsbewilligungen für Saisonarbeitskräfte (Artikel 10)

Entgegen § 5 Abs. 3 letzter Satz AuslBG dürfen für die Dauer der COVID-19-Krisensituation im Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft Beschäftigungsbewilligungen für ein und dieselbe Saisonarbeitskraft, die bereits in Österreich aufhältig ist, für eine Gesamtdauer von mehr als neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erteilt oder verlängert werden (§ 32c AuslBG). § 32c AuslBG tritt mit Ablauf des 30.6.2020 außer Kraft, wobei das Außerkrafttreten mittels Verordnung bis längstens 31.12.2020 verschoben werden kann.

 

Steuerfreie/Beitragsfreie Zulagen und Bonuszahlungen (Artikel 11, 45)

Zulagen und Bonuszahlungen, die aufgrund der COVID-19-Krise zusätzlich geleistet werden, sind im Kalenderjahr 2020 bis € 3.000 steuerfrei. Es muss sich dabei um zusätzliche Zahlungen handeln, die ausschließlich zu diesem Zweck geleistet werden und üblicherweise bisher nicht gewährt wurden. Sie erhöhen nicht das Jahressechstel (§ 67 Abs 2 EStG) und werden nicht auf das Jahressechstel angerechnet (§ 124b Z 350 lit a EStG).

 

Diese steuerfreien Zulagen und Bonuszahlungen sind gemäß § 49 Abs 3 ASVG auch sozialversicherungsrechtlich beitragsfrei zu behandeln (§ 49 Abs 3 Z 30 ASVG).

Home-Office und Arbeitsunfälle (Artikel 45)

Klargestellt wurde, dass für die Dauer von Maßnahmen nach dem COVID-19-Maßnahmegesetz (BGBl I NR 12/2020) Arbeitsunfälle auch Unfälle sind, die sich im zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der die Versicherung begründenden Beschäftigung am Aufenthaltsort der versicherten Person (Homeoffice) ereignen (§ 175 Abs 1a ASVG).

 

Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe (Artikel 45)

Der Krankenversicherungsträger muss Betroffene über ihre Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe informieren. Die Zuordnung erfolgt auch Basis der vorliegenden medizinischen Erkenntnisse und der Einnahme von Arzneimitteln durch eine Expertengruppe.

 

Der den Betroffenen behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

 

Anspruch auf Dienstfreistellung und Kündigungsanfechtungsrecht (Artikel 45)

Legt der Betroffene dem Dienstgeber ein COVID-19-Risiko-Attest vor, hat er Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung und Fortzahlung des Entgelts, außer (1) die Arbeitsleistung kann im Homeoffice erbracht werden oder (2) die Bedingungen für die Arbeitsleistung im Betrieb können durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist (auch die Maßnahmen für den Arbeitsweg sind miteinzubeziehen).

 

Eine Freistellung kann bis längstens 30.4.2020 dauern. Der Freistellungszeitraum kann durch Verordnung bis längstens 31.12.2020 verlängert werden.

 

Der Dienstgeber (mit Ausnahme des Dienstgebers Bund) hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer bzw. Lehrling geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens 6 Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

 

Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird kann bei Gericht angefochten werden (§ 735 Abs 3 Z 3 zu BGBl 23/2020).

 

Diese Ansprüche bestehen nicht für Betroffene, die in Bereichen der kritischen Infrastruktur beschäftigt sind.

 

  1. COVID-19-Gesetz

 

Fristerstreckung zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (Artikel 21)

Der Fortlauf einer am 16.3.2020 laufenden oder nach diesem Tag zu laufen beginnenden 14-tägigen Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (§ 20 Abs 1 oder 4) wird bis 30.4.2020 gehemmt.

 

(Mag. Simone Rädler, Stand 6.4.2020)