COVID-19 Update Gesellschaftsrecht

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Update Gesellschaftsrecht – 4. COVID-19-Gesetz

Mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, kam es zu einer Klarstellung in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen. Die Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft:

 

1. Abhaltung der ordentlichen General- oder Hauptversammlung

Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände, insbesondere Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung des Geschäftsführers/Aufsichtsrats, innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.

 

Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.

 

Das Bundesministerium für Justiz hat von seiner Verordnungsermächtigung betreffend die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen noch keinen Gebrauch gemacht.

 

2. Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen

Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich sind, ist dies keine Verletzung von § 94 Abs 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG (Art 35 § 2 Abs 5 4. COVID-19-Gesetz).

3. Verlängerung der Frist zur Aufstellung des Jahresabschlusses

Wenn es auf Grund der COVID-19-Pandemie nicht möglich ist, den Jahresabschluss nach § 222 Abs 1 UGB in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen und den Mitgliedern des Aufsichtsrats vorzulegen, so kann diese Frist um höchstens vier Monate überschritten werden. Dasselbe gilt für andere Unterlagen der Rechnungslegung, die innerhalb der für die Vorlage des Jahresabschlusses geltenden Fristen vorzulegen sind (Art 35 § 3a Abs 1 4. COVID-19-Gesetz).

 

Ergänzend dazu wird die Offenlegungsfrist nach § 277 UGB verlängert. Die Veröffentlichung hat spätestens zwölf Monate nach dem Bilanzstichtag zu erfolgen.

 

Diese Regelungen sind auf Unterlagen der Rechnungslegung anzuwenden, bei denen die Frist für die Aufstellung nach § 222 Abs 1 UGB am 16. März 2020 noch nicht abgelaufen ist.

 

4. Kommt eine Ausschüttungssperre für Unternehmen, die Covid-19-Unterstützungsleistungen in Anspruch nehmen?

Der selbständige Antrag über die Implementierung einer Ausschüttungssperre in § 235 Abs 3 UGB für Unternehmen, die insbesondere arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche, unternehmensrechtliche oder steuerrechtliche Maßnahmen oder Unterstützungsgeldleistungen, Förderungen, Zuschüsse oder Beihilfen auf Grund der Covid-19-Krise in Anspruch genommen haben, wurde in der Sitzung des Budgetausschusses vom 2.4.2020 vertagt. Es bleibt abzuwarten, ob und allenfalls in welcher Form eine Ausschüttungsbeschränkung im Nationalrat die notwendige Mehrheit finden wird.

 

(Dr. Gabriele Meusburger-Hammerer, Stand 7.4.2020)