Mit dem 4. COVID-19-Gesetz, BGBl. I Nr. 24/2020, kam es zu einer Klarstellung in Bezug auf die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen. Die Bestimmungen sind bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft:
1. Abhaltung der ordentlichen General- oder Hauptversammlung
Abweichend von § 35 Abs. 1 Z 1 GmbHG muss in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Beschlussfassung über die dort genannten Gegenstände, insbesondere Feststellung des Jahresabschlusses, Verteilung des Bilanzgewinnes und Entlastung des Geschäftsführers/Aufsichtsrats, innerhalb der ersten zwölf Monate des Geschäftsjahrs der betreffenden Gesellschaft stattfinden.
Soweit in Gesellschaftsverträgen (Satzungen, Statuten, Stiftungsurkunden) Fristen oder Termine für bestimmte Versammlungen festgelegt sind, können diese auch zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr 2020 stattfinden.
Das Bundesministerium für Justiz hat von seiner Verordnungsermächtigung betreffend die Abhaltung von Gesellschafterversammlungen noch keinen Gebrauch gemacht.
2. Abhaltung von Aufsichtsratssitzungen
Wenn aufgrund von COVID-19 die Durchführung von Aufsichtsratssitzungen bis zum 30. April 2020 nicht möglich sind, ist dies keine Verletzung von § 94 Abs 3 AktG, § 30i Abs. 3 GmbHG (Art 35 § 2 Abs 5 4. COVID-19-Gesetz).