Die neue EU Markenrechtsreform

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Die neue EU Markenrechtsreform

VO (EU) 2015/2424 / RL (EU) 2015/2436

Das EU Markenrecht wurde mit der neuen Unionsmarkenverordnung (VO 2015/2424) und der neuen EU Markenrichtlinie (RL 2015/2436) novelliert. Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt wird in das „Amt der europäischen Union für geistiges Eigentum“ („EUIPO“) umbenannt und der Begriff der „Gemeinschaftsmarke“ durch den Begriff „Unionsmarke“ („EUTM“) ersetzt.

Die Reform ermöglicht nun auch die Anmeldung unkonventioneller Marken wie etwa von Geruchs- und Geschmacksmarken als Unionsmarken, weil die neue EU-Marken-Verordnung nicht mehr auf graphisch darstellbare Zeichen beschränkt ist. Voraussatzung hierfür wird aber die technische Umsetzbarkeit der Anmeldung derartiger Marken sein. Künftig wird zudem für Klangmarken die Einreichung von Klangdateien ausreichend sein. Bisher konnten Klangmarken nur durch Einreichung von Transkriptionen eingetragen werden.

Inhabern von vor dem 22.6.2012 angemeldeten Unionsmarken, die in Bezug auf die gesamte Überschrift einer Nizza-Klasse eingetragen sind, dürfen bis zum 24.9.2016 erklären, dass es am Anmeldetag ihre Absicht war, Schutz in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen zu beantragen, die über diejenigen hinausgehen, die von der wörtlichen Bedeutung der Überschrift der betreffenden Klasse erfasst sind. Vorausgesetzt wird, dass die so bezeichneten Waren oder Dienstleistungen im alphabetischen Verzeichnis für diese Klasse in der zum Zeitpunkt der Anmeldung geltenden Fassung der Nizza-Klassifikation aufgeführt sind.

Mit der Reform ändern sich auch die Anmelde- und Verlängerungsgebühren für Unionsmarken. So werden nun auch Gebühren für die ersten drei Klassen erhoben. Das neue EU Markenrecht ist insgesamt zu begrüßen, weil es das Markenrecht auf Unions-ebene liberalisiert und modernisiert.