Digitaler Nachlass

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Digitaler Nachlass – sind meine e-Books vererbbar?

HINTERLASSEN VON DIGITALEN DATEN

Jeder, der über das Internet kommuniziert oder einkauft, hinterläßt digitale Daten. Aber auch durch die Nutzung von sozialen Medien (zB Facebook, Twitter), Business Netzwerken (zB Xing, LinkedIn), Instant Messengern (zB WhatsApp, Skype), Blog- oder Video-Diensten (zB blogger.com, YouTube), Online-Banking oder das Abspeichern von Daten in externen Rechenzentren (Cloud Computing), Hochladen von privaten Fotografien (zB Flickr, Instagram), Erstellen von Online-Mediatheken (zB itunes, e-books) werden digitale Daten generiert. Nach dem Tod des Nutzers stellt sich vielfach die Frage, was mit diesen Daten passieren soll, ob und wer auf diese Zugriff erhält.

In die Verlassenschaft fallen an sich nur Vermögensrechte. Höchstpersönliche Rechte wie Lizenz- oder Nutzungsrechte gehen mit dem Tod des Berechtigten unter. Entscheidend ist daher, welche Vereinbarungen für den Fall des Ablebens getroffen wurden (Stichwort: Allgemeine Geschäftsbedingungen). So sind zB Cloud Computing Leistungen vielfach vererbbar. Nutzungsrechte, wie diese von zB itunes oder amazon für e-books angeboten werden, können nach den AGB regelmäßig nicht vererbt werden. Wenn den Angehörigen die Zugangsdaten (Username und Passwort) nicht bekannt sind, ist fraglich, ob und wie der Erbe Zugang zu diesen Daten erhält. Eine einheitliche gesetzliche Regelung existiert nicht. Es empfiehlt sich daher, zu Lebzeiten auch den digitalen Nachlass zu ordnen. Dazu ist es hilfreich, Daten und Zugangscodes zu sortieren und Verfügungen darüber zu treffen, was mit bestehenden Daten passieren soll.