OGH vom 22.4.2022, 8 Ob 81/21a (= Zak 2022/387, 212; Kolmasch)
Für privilegierte juristische Personen gilt nach § 1472 und § 1485 ABGB eine längere Ersitzungs- und Verjährungszeit, nämlich eine 40ig-jährige Frist (statt der gesetzlich vorgesehenen [langen] 30ig-jährigen Ersitzungs- und Verjährungsfrist).
Ob nun alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG etc) gemäß § 1472 und § 1485 ABGB durch die längere Ersitzungs- und Verjährungszeit privilegiert werden oder der Anwendungsbereich dieser Regelung beschränkter ist, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen offen gelassen (6 Ob 74/21g = Zak 2022/162, 94; 1 Ob 120/10v = Zak 2010/617, 358).