OGH-Entscheidung - Keine lange Ersitzungszeit gegenüber unternehmerisch tätiger GmbH

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OGH-Entscheidung - Keine lange Ersitzungszeit gegenüber unternehmerisch tätiger GmbH

OGH vom 22.4.2022, 8 Ob 81/21a (= Zak 2022/387, 212; Kolmasch)

Für privilegierte juristische Personen gilt nach § 1472 und § 1485 ABGB eine längere Ersitzungs- und Verjährungszeit, nämlich eine 40ig-jährige Frist (statt der gesetzlich vorgesehenen [langen] 30ig-jährigen Ersitzungs- und Verjährungsfrist).

Ob nun alle juristischen Personen des Privatrechts (GmbH, AG etc) gemäß § 1472 und § 1485 ABGB durch die längere Ersitzungs- und Verjährungszeit privilegiert werden oder der Anwendungsbereich dieser Regelung beschränkter ist, hat der Oberste Gerichtshof in mehreren Entscheidungen offen gelassen (6 Ob 74/21g = Zak 2022/162, 94; 1 Ob 120/10v = Zak 2010/617, 358).

Nach der gegenständlichen Entscheidung geht der Begriff der privilegierten „erlaubten Körper“ nicht über konzessionspflichtige oder auf Gesetz beruhende Gesellschaften hinaus. Dieses Privileg steht daher nicht allen juristischen Personen des Privatrechts zu. Unternehmerisch tätige juristische Personen, die weder durch oder aufgrund des Gesetzes gegründet worden sind noch einer öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegen, sind nicht privilegiert. Für sie gilt daher die kürzere, 30ig-jährige Ersitzungs- und Verjährungsfrist.

Dass im konkreten Fall die betroffene GmbH ein Tochterunternehmen einer privilegierten Gesellschaft (hier: konzessionspflichtiges Kreditinstitut) ist, ändert nichts.

 

Zur Entscheidung

MMag. Dr. Gregor Lässer, Stand 27.7.2022