(EU) NR. 655/2014
Die Verordnung gilt in allen EU-Mitgliedsstaaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark. Der Europäische Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung soll ohne vorherige Anhörung des Schuldners erlassen werden. Im Einklang mit den bestehenden europäischen Verfahren werden Beschlüsse zur vorläufigen Kontenpfändung, die nach diesem Verfahren in einem Mitgliedstaat erlassen wurden, in