Ein Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß Art 20 Abs 2 EuMahnVO ist unzulässig, wenn mit dem Antrag lediglich die versäumte Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit geltend gemacht wird.
EUGH
Im Europäischen Mahnverfahren kann die Einrede der Unzuständigkeit nur erhoben werden, wenn gegen den Europäischen Zahlungsbefehl innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls Einspruch erhoben wurde.
Art 20 Abs 2 der EuMahnVO, der dem Antragsgegner auch nach Ablauf der Einspruchsfrist das Recht einräumt, die Überprüfung des Zahlungsbefehls zu beantragen, ist nicht dahingehend auszulegen, dass für den säumigen Beklagten eine zweite Möglichkeit für die Ein-spruchserhebung geschaffen werden soll.
Ein Antrag auf Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls, nach Ablauf der 30-tägigen Einspruchsfrist, ist nur dann zulässig, wenn der Europäische Zahlungsbefehl die Voraussetzungen der EuMahnVO nicht erfüllt oder aufgrund von anderen außergewöhnlichen Umständen offensichtlich zu Unrecht erlassen worden ist.